Familien-Bildungsstätten und Familien-Zentren
Familienbildungsstätten richten sich mit ihrem Angebot an Familien in unterschiedlichen Lebensphasen. Sie bieten Seminare, Kurse und Gesprächskreise zu verschiedensten Themen wie Vorbereitung auf Ehe, Geburt und Familie; Säuglingspflege; Partnerschaft; Ernährung, Gesundheit; spezielle Angebote für Kinder und/oder Alleinerziehende. Auch Mütter-, Väter- oder Eltern-Kind-Treffs gehören zum Angebot.
- Familienschule Fulda, Gallasiniring 8, 36043 Fulda, Tel. 0661/9338872, Link: www.familienschule-fulda.de
- Geburtshaus- und Familienzentrum e.V., Bahnhofstr. 12, 36037 Fulda, Tel. 0661/32326, Link: www.geburtshaus-fulda.de
- Kath. Familienbildungsstätte Helene Weber, Neuenberger Str. 3-5, 36041 Fulda, Tel. 0661/87 680, Link: www.fbs-fulda.de/familienbildung/
- Mütterzentrum Fulda e.V., Bildungs- und Begegnungsstätte, Gallasiniring 30, 36043 Fulda, Tel. 0661/8050, Link: www.muetze-fulda.de
Ergänzend existieren in verschiedenen Stadtteilen außerdem Stadtteiltreffs. In den sieben Schwerpunktstadtteilen gibt es vor Ort im Quartier Anlaufstellen für die Bewohner*innen, damit sie schnell und unbürokratisch Hilfe und Rat in ihren Anliegen bekommen.
Aschenberg:
- Mehrgenerationenhaus Aschenberg
Aschenbergplatz 16-18, 36039 Fulda, Telefon 0661/24287059, 0661/2429793
mgh(at)awo-fulda.de
AnsprechpartnerInnen: Philipp Klär und Elena Veselinova
Innenstadt:
- Stadtteiltreff Innenstadt - Welcome In
Robert-Kircher-Straße 25, 36037 Fulda, Telefon 0176/81386216
jochen@welcome-in.org
Ansprechpartner: Jochen Kohlert
Münsterfeld:
- Stadtteiltreff Fulda-West
An St. Kathrin 4, 36041 Fulda, Telefon 0160/4991183, 0157/85048958, 0661/1097850a.eisert(at)antonius.de, s.hamer(at)antonius.de, stadtteiltreffwest@antonius.de
AnsprechpartnerInnen: Assiya Eisert und Selina Hamer
Ostend und Ziehers-Süd:
- Stadtteiltreff Ostend / Ziehers-Süd - Standort Ziehers-Süd
Dingelstedtstraße 12, 36043 Fulda, Telefon 0661/48004552, 0157/59083460
bueze.zs@awo-fulda.de, antonia.hohmann(at)awo-fulda.de, jan-christoph.hellwig(at)awo-fulda.de
AnsprechpartnerInnen: Antonia Hohmann und Jan-Christoph Hellwig - Stadtteiltreff Ostend / Ziehers-Süd - Standort Ostend
Gallasiniring 30, 36043 Fulda, Telefon 0661/8050, 0157/33360081, 0157/3803739
huesne@muetze-fulda.de, katharina@muetze-fulda.de, info@muetze-fulda.de
Ansprechpartnerin: Anette Witzel, Katharina Rapp und Hüsne Maras
Südend und Kohlhaus:
- Stadteiltreff Südend
Frankfurter Straße 28, 36043 Fulda, Telefon 0155/66185986, 0661/24909094lorena.schaefer@awo-fulda.de, Stadtteiltreff.suedend(at)awo-fulda.de
Ansprechpartnerinnen: Lorena Schäfer, Svenja Hauber - Stadteiltreff Südend - Standort Familienzentrum Lutherkirche
Martin-Luther-Platz 3, 36043 Fulda, Telefon 0661/72916, 0174/5401288anke.heil(at)ekkw.de, mareen.mangel@ekkw.de
Ansprechpartnerinnen: Anke Heil(Pfarrerin), Mareen Mangels
Hier findet jeden Freitag von 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr das offene und kostenfreie Eltern-Kind-Mittagessen statt.
Ziehers-Nord:
- Stadtteilbüro Ziehers-Nord
Hubertstr. 4-6, 36037 Fulda, Telefon 0157/38181262, 0661/90190201kimberly.lumsden(at)awo-fulda.de, stadtteiltreff.ziehers-nord@awo-fulda.de
Ansprechpartnerin: Kimberly Lumsden
Nordend:
- Stadtteiltreff Nordend
Waldschlösschen 30-36, 36037 Fulda, 0151/20626591, 0661/90293180m.freudenberger(at)gruemel.de, stadtteiltreff-nordend@gruemel.de
Ansprechpartnerin: Mareike Freudenberger
Was macht das Jugendamt?
Erziehung
Hilfen zur Erziehung
Unsere Mitarbeiter/innen des Allgemeinen Sozialen Dienstes beraten Sie als Eltern oder allein erziehender Elternteil gerne bei allen Fragen, die im Zusammenhang mit der Erziehung Ihrer Kinder/Jugendlichen stehen. Sie können sich an uns wenden, wenn Ihr Kind/Jugendlicher Verhaltensauffälligkeiten zeigt oder sonstige psychosoziale Defizite entwickelt. Auf Ihren Wunsch hin leiten wir ggf. weitere Hilfen ein. Auch Kinder und Jugendliche können sich bei Schwierigkeiten mit ihren Eltern direkt ans uns wenden.
Unsere Beratung ist für Sie kostenfrei. Selbstverständlich unterliegen wir der Schweigepflicht.
Wenn Eltern oder allein Erziehende erhebliche Schwierigkeiten mit ihren Kinder/Jugendlichen haben bzw. ihre Kinder/Jugendliche erhebliche Schwierigkeiten oder Defizite zeigen, klären wir über die verschiedenen Hilfsmöglichkeiten auf. Hilfen zur Erziehung können eine ambulante Unterstützung (z. B. soziale Gruppenarbeit oder sozialpädagogische Familienhilfe), eine teilstationäre Hilfe (z.B. Aufnahme in einer pädagogischen Tagesgruppe) oder eine vollstationäre Hilfe (z.B. Aufnahme in einer Pflegestelle oder in einer Jugendhilfeeinrichtung) bedeuten. Bei Bedarf erarbeiten wir gemeinsam den individuellen erzieherischen Bedarf sowie die gewünschten Ziele und erläutern Möglichkeiten und Grenzen einer Unterstützung. Wir leiten die geeignete Hilfe ein, begleiten die Eltern und ihre Kinder/Jugendlichen über die gesamte Zeit und überprüfen die gemeinsam erarbeiteten Ziele. Auch nach Ende einer Hilfe stehen wir als Ansprechpartner zur Verfügung. Im Einzelfall kann eine Hilfe auch über das 18. Lebensjahr des Kindes/Jugendlichen hinaus fortgesetzt werden.
Eine Kostenbeteiligung wird bei teilstationären wie stationären Hilfen erhoben und ist vom Einkommen abhängig. Die für Sie zuständige Ansprechpartnerin oder den für Sie zuständigen Ansprechpartner erfahren Sie durch unser Sekretariat.
Eingliederung für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Kinder/Jugendliche haben einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn bei ihnen eine seelische Behinderung festgestellt worden ist oder wenn eine solche einzutreten droht. Dies bedeutet, dass die seelische Gesundheit eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und von daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist, bzw. dieses zu erwarten ist.
Unsere Mitarbeiter/innen des Allgemeinen Sozialen Dienstes beraten Sie als Eltern, allein erziehender Elternteil und Kind/Jugendlicher gerne bei allen Fragen, die im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe stehen. Unsere Beratung ist für Sie kostenfrei. Selbstverständlich unterliegen wir der Schweigepflicht.
Die Feststellung einer solchen seelischen Störung kann nur durch einen Arzt für Kinder –und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie, einen Kinder/-Jugendpsychotherapeuten oder eine/n Arzt/Ärztin oder Psychologen/in mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie getätigt werden. Die im Jugendamt zuständige sozialpädagogische Fachkraft prüft die Teilhabebeeinträchtigung des jungen Menschen. Wenn diese vorliegt, besteht Anspruch auf Eingliederungshilfe. Diese Eingliederungshilfe kann eine ambulante (z. B. Schulbegleitung oder therapeutische Hilfe), teilstationäre (z. B. Aufnahme in einer pädagogischen Tagesgruppe) oder stationäre (z. B. Aufnahme in einer Pflegefamilie oder Jugendhilfeeinrichtung) Hilfe bedeuten.
Wir erarbeiten als zuständiger Rehabilitationsträger gemeinsam den individuellen Bedarf sowie die gewünschten Ziele und erläutern Möglichkeiten und Grenzen einer Unterstützung. Wir leiten die geeignete Hilfe ein, kooperieren mit evtl. beteiligten Reha Trägern, begleiten das Kind/Jugendlichen und seine Eltern über die gesamte Zeit und überprüfen die gemeinsam erarbeiteten Ziele. Auch nach Ende einer Hilfe stehen wir als Ansprechpartner zur Verfügung. Bei Bedarf kann eine Eingliederungshilfe bis zum 27. Lebensjahr des jungen Menschen geleistet werden.
Eine Kostenbeteiligung wird bei teilstationären wie stationären Hilfen erhoben und ist vom Einkommen abhängig. Die für Sie zuständige Ansprechpartnerin oder den für Sie zuständigen Ansprechpartner erfahren Sie durch unser Sekretariat.
Beratung in Erziehungsfragen
Die Erziehung von Kindern und das Erwachsenwerden sind immer wieder mit neuen Herausforderungen verbunden.
Sie als Eltern, junger Mensch oder Fachkraft müssen neue Entscheidungen treffen und Veränderungen bewältigen.
Gerne unterstützt Sie die Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche und steht Ihnen mit ihrer langjährigen Erfahrung und Fachkompetenz zur Seite.
www.erziehungsberatung-fulda.de
Der nach Wohnbezirken aufgeteite Regionale Dienst des Jugendamts berät Sie als Eltern oder allein erziehenden Elternteil gerne bei allen Fragen, die im Zusammenhang mit der Erziehung Ihrer Kinder stehen. Sie können sich dahin wenden, wenn Ihr Kind Verhaltensauffälligkeiten zeigt oder sonstige psychosoziale Defizite entwickelt. Auf Ihren Wunsch hin leiten wir ggf. weitere Hilfen ein. Auch Kinder und Jugendliche können sich bei Schwierigkeiten mit ihren Eltern direkt dahin wenden.
Die Beratung ist für Sie kostenfrei. Selbstverständlich gilt die Schweigepflicht. Die für Sie zuständige Ansprechpartnerin oder den für Sie zuständigen Ansprechpartner erfahren Sie durch unser Sekretariat.
Kompetenzzentrum
Die Jugendämter von Stadt und Landkreis Fulda sowie das Staatliche Schulamt Fulda kooperieren im Netzwerk für Erziehungshilfe und im Kompetenzzentrum für Sprache und Erziehung, um Schüler und Schülerinnen mit Schwierigkeiten im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung zu unterstützen.
Die Antragstellung an das Netzwerk für Erziehungshilfe erfolgt durch die Regelschule oder durch den Sozialen Dienst in Absprache mit den Erziehungsberechtigten.
Die Familien werden in einem Erstgespräch durch die Förderschullehrkraft und die sozialpädagogische Fachkraft über das zweigliedrige Angebot des Netzwerks für Erziehungshilfe informiert. Die Förderschullehrkräfte betreuen und beraten ambulant Schülerinnen und Schüler in der Regelschule und sozialpädagogische Fachkräfte bieten Beratung und Unterstützung bei familiären Erziehungsthemen an. Die Förderung des Netzwerkes für Erziehungshilfe findet je nach individuellem Bedarf des Kindes und seiner Familie in der Schule und/oder zu Hause statt.
Für Schüler und Schülerinnen, die aufgrund ihrer Schwierigkeiten im Klassenverband der Regelschule nicht weiter beschult werden können, gibt es am Kompetenzzentrum für Sprache und Erziehung die Möglichkeit, sie für einen befristeten Zeitraum in der Auszeitklasse (12-16 Wochen) oderin der Durchgangsklasse (maximal bis zu 2 Jahren) unter besonderen Rahmenbedingungen zu unterrichten.
Wenn Sie Fragen zum Angebot des Netzwerks für Erziehungshilfe und des Kompetenzzentrums für Sprache und Erziehung im Bereich emotionale und soziale Entwicklung haben, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.
Ansprechpartnerin für die Kinder und Familien in der Stadt Fulda:
Frau Baier
Netzwerk für Erziehungshilfe
Kompetenzzentrum für Sprache und Erziehung
An der Röthe 15
36100 Petersberg
Telefon: +49 661 6006 9308
Email: petra.baier(at)fulda
Familienlotsen
Der Familienlotse / die Familienlotsin ist ein konstante*r Ansprechpartner*in für die Akteure der Stadt, d. h. alle Personen und Einrichtungen, die im Kontakt zu jungen Menschen und ihren Familien stehen, wie z. B. Kindergärten, Schulen, Stadtteiltreffs, Familienbildungsstätten, Schulen, Vereine. Der Familienlotse / die Familienlotsin begleitet diese Einrichtungen bei der Unterstützung von Familien und / oder unterstützt gemeinsam mit den Akteuren die Familien durch Vermittlung in ein passendes und wohnortnahes Hilfsangebot.
- Der Familienlotse / die Familienlotsin befähigt die Akteure zu einer qualifizierten Unterstützung & Beratung von Familien.
- Der Familienlotse / die Familienlotsin unterstützt und berät Familien niederschwellig auf der Basis des von der Familie benannten Willens.
- Der Familienlotse / die Familienlotsin kennt und fördert die soziale Infrastruktur in der Stadt.
Eine Vermittlung an den zuständigen Familienlotsen / die zuständige Familienlotsin erfolgt über die Einrichtung im Stadtteil.
Verfahrenslotse mehr erfahren »
Beratung für Alleinerziehende zur Website »
Gemeinsame Fachstelle Jugendhilfe im Strafverfahren der Jugendämter von Stadt und Landkreis Fulda
Unsere Jugendhilfe im Strafverfahren ist Ansprechpartner für Jugendliche (14 - 18 Jahre), deren Eltern und junge Erwachsene (18 -21 Jahre) in jedem Stadium eines Jugendstrafverfahrens. Sie berät und betreut Jugendliche und Heranwachsende im gesamten Jugendstrafverfahren. Das Angebot ist freiwillig und kostenfrei. Sie gibt Hilfestellung bei der Orientierung im Strafverfahren aber auch z.B. bei Problemen mit Familie, Wohnung, Ausbildung, Beziehung, Drogenkonsum. Unsere Jugendhilfe im Strafverfahren besucht junge Menschen in Untersuchungs- und Strafhaft. Ebenso begleitet sie Jugendliche und Heranwachsende zur Gerichtsverhandlung.
Im Jugendgerichtsverfahren hat die Jugendhilfe im Strafverfahren ein Mitwirkungsrecht, berichtet dem Gericht über Lebenslauf, soziales Umfeld, Freizeit etc. und macht Vorschläge zu erzieherischen Maßnahmen. Sie vermittelt und überprüft auch gerichtlich angeordnete Weisungen und Auflagen.
Besonders hervorzuheben ist dabei der außergerichtliche "Täter-Opfer-Ausgleich". Die Auseinandersetzung mit der Tat und ihren Folgen steht hier im Mittelpunkt. Im Rahmen des Tatausgleichs können die Beteiligten aktiv und eigenverantwortlich eine gemeinsame Vereinbarung zur Lösung des Konflikts aushandeln. Beschuldigte können für die begangene Tat Verantwortung übernehmen. Geschädigte können dem Beschuldigten die Folgen der Tat selbst verdeutlichen und Vorstellungen über eine Wiedergutmachung einbringen.
Wir sorgen für den geschützten Rahmen, in dem sich Geschädigte und Beschuldigte auf Augenhöhe begegnen können.
Haben Sie noch Fragen zu unserem Angebot, oder wollen es in Anspruch nehmen, können Sie sich gern ganz unverbindlich mit uns in Verbindung setzen und ggfs. einen Termin für ein persönliches Gespräch vereinbaren.
Sie finden uns im Behördenhaus am Schlossgarten:
Heinrich-von-Bibra-Platz 5-9, 36037 Fulda
Sekretariat: Frau Grösch-Fell, Tel. +496611021978
E-Mail: info-juhis@fulda.de
Hier finden Sie einen Pressebericht über die Arbeit der Jugendhilfe im Strafverfahren, der auf der Homepage des Landkreises Fulda veröffentlicht wurde.
Rund um Elternrechte
Beistandschaft
Die Beistandschaft hilft den Sorgeberechtigten, in bestimmten Bereichen die Rechte ihrer Kinder zu wahren. Dem Berechtigten steht es frei, dieses kostenlose Angebot des Jugendamtes zu nutzen.
Für welche Bereiche gibt es einen Beistand?
Für den Bereich Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Der Beistand kann einzelne Aufgaben durchführen oder für den gesamten Aufgabenbereich zuständig sein. Die elterliche Sorge wird dadurch nicht eingeschränkt.
Wer ist berechtigt im Sinne des Gesetzes?
Einen Antrag auf Einrichtung einer Beistandschaft kann von dem gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet (§ 1713 Abs. 1 BGB).
Wie erhalte ich einen Beistand?
Bei einem Gespräch im Jugendamt können Sie sich zunächst eingehend über Ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen. Danach kann durch einen schriftlichen Antrag an das Jugendamt eine Beistandschaft eingerichtet werden.
Wie beende ich eine Beistandschaft?
Durch eine jederzeit mögliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Jugendamt. (Eine Begründung ist nicht notwendig.)
Was tut der Beistand, wenn er für die Vaterschaftsfeststellung zuständig ist?
Er setzt sich mit dem von der Mutter als Vater benannten Mann in Verbindung und bespricht mit ihm die Angelegenheit und die rechtlichen Konsequenzen. Dabei klärt er, ob dieser bereit ist, die Vaterschaft in urkundlicher Form, z.B. vor dem Urkundsbeamten des Jugendamtes, anzuerkennen. Ist der von der Mutter benannte Mann dazu bereit, leitet der Beistand die kostenfreie urkundliche Anerkennung in die Wege.
Ist der Mann nicht dazu bereit, bespricht der Beistand mit der Kindesmutter, ob eine Vaterschaftsfeststellungsklage erhoben werden soll. Wird eine Klage erhoben, vertritt der Beistand das Kind vor Gericht.
Was tut der Beistand, wenn er für die Geltendmachung von Unterhalt zuständig ist?
Der Beistand ermittelt zunächst, ob und ggfls. in welcher Höhe der Unterhaltsverpflichtete in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen. Er sorgt dafür, dass diese Unterhaltsverpflichtung auch durch einen vollstreckbaren Titel abgesichert wird. Das kann dadurch passieren, dass der Unterhaltsverpflichtete eine entsprechende Unterhaltsverpflichtungsurkunde unterzeichnet oder dadurch, dass der Beistand für das Kind eine entsprechende gerichtliche Entscheidung erwirkt. Wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht zahlt, kümmert sich der Beistand auch um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Das macht er, indem er z.B. beim Unterhaltsschuldner eine Lohnpfändung durchführt.
Warum soll ich eine Beistandschaft einrichten lassen?
Das Jugendamt soll mich doch sowieso in Fragen des Unterhalt beraten und unterstützen.
Über die allgemeine Beratung und Unterstützung des Jugendamtes gem. § 18 Kinder- und Jugendhilfegesetz hinaus ist der Beistand berechtigt, die Interessen des Kindes vor Gericht als gesetzlicher Vertreter wahrzunehmen. Sie können aber natürlich auch ohne die Hilfe des Jugendamtes als gesetzlicher Vertreter ihres Kindes die Unterhaltsansprüche gerichtlich einklagen. Informationen zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe händigen wir Ihnen gerne aus.
Benötigte Unterlagen:
- Personalausweis
- evtl. Nachweis über den Inhaber der elterlichen Sorge
- Geburtsurkunde des Kindes
Ansprechpartner im Amt für Jugend, Familie und Senioren:
Buchstabe A - Kn Frau Krause | Buchstabe Ko - Z Frau Vogel |
Sorgerecht & Vormundschaft
Grob umschrieben ist die Amtsvormundschaft die Wahrnehmung der Aufgaben eines Vormunds durch die Behörde Jugendamt in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen. Seit dem In-Kraft-Treten des Betreuungsgesetzes von 1990 betrifft die Amtsvormundschaft nur noch Minderjährige. Sie ist ein Ersatz für die elterliche Sorge, d.h. die Eltern sind aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zumindest gehindert, die Minderjährigen in den die Person oder das Vermögen betreffenden Angelegenheiten nach außen zu vertreten.
Von daher dient die Amtsvormundschaft dem Minderjährigenschutz und ist damit zugleich Ausdruck des in Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz verankerten staatlichen Wächteramtes. Prinzipiell hat also der Vormund dieselben Aufgaben wie die Eltern: Er muß für die Person und das Vermögen des Mündels sorgen (vgl. § 1793 BGB).
Das Jugendamt überträgt die Ausübung dieser Aufgaben einzelnen seiner Mitarbeiter. Zu unterscheiden ist dabei zwischen den gesetzlichen und bestellten Amtsvormundschaften:
- Die gesetzliche AV tritt unmittelbar "kraft Gesetzes" ein, ohne das es einer gerichtlichen Anordnung und Bestellung bedarf. Hauptfall der gesetzlichen AV in der Praxis ist die Geburt eines Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern, wenn die Mutter noch minderjährig und damit lediglich beschränkt geschäftsfähig ist. Daneben gibt es noch die gesetzliche Vormundschaft im Adoptionsverfahren (vgl. § 1791 c BGB).
- Die bestellte AV (§ 1791 b BGB) unterscheidet sich vor allem dadurch, dass sie durch Anordnung des Vormundschafts- und Familiengerichtes begründet wird. Sie kommt beispielsweise bei Entzug (§§ 1666 bis 1675 BGB) oder Ruhen der elterlichen Sorge (§§ 1673 bis 1675 BGB) in Betracht und zwar im Hinblick auf die Vertretung des Mündels in der Personen- und Vermögenssorge.
Ansprechpartner für zentrale Aufgaben im Amt für Jugend, Familie und Senioren:
Herr Meusel
E-Mail: dirk.meusel@fulda.de
Palais Buttlar, Zimmer: 234
Telefon: +496611021923
Vaterschaftsanerkennung
Vater eines Kindes ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
Der Vater eines nicht in der Ehe geborenen Kindes kann die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkennen. Dies ist auch schon während dr Schwangerschaft der Mutter möglich.
Beantragung, Verfahren
Die Vaterschaft kann beim Standesamt, beim Jugendamt oder bei einem Notar anerkannt werden. Zur Anerkennung müssen die Eltern gemeinsam erscheinen.
Den Eltern werden beglaubigte Abschriften der Anerkennungsurkunde ausgehändigt.
Die Vaterschaftsanerkennung und die beglaubigten Abschriften sind beim Jugendamt gebührenfrei.
Ansprechpartner im Amt für Jugend, Familie und Senioren:
Buchstabe A - Kn Frau Krause | Buchstabe Ko - Z Frau Vogel |
Trennung & Scheidung
Als Eltern haben Sie einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt oder andere Träger der Jugendhilfe.
Informationsflyer zum Download
Die Fachstelle Trennungs- und Scheidungsberatung der Abteilung Soziale Dienste des Amtes für Jugend, Familie und Senioren ist Ansprechpartner für Eltern, die getrennt leben.
Bei Fragen bezüglich der Ausübung der elterlichen Sorge und des Umgangs können Sie sich an uns wenden und sich beraten lassen. Kinder brauchen Mutter und Vater und so unterstützen wir Eltern dabei, einvernehmliche Regelungen im Interesse der gemeinsamen Kinder zu entwickeln.
Eine weitere Aufgabe der Fachstelle ist die Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren, wenn Eltern beim Familiengericht Anträge bzgl. Umgang oder Sorgerecht stellen. Auch hier liegt der Schwerpunkt darauf, auf einvernehmliche Lösungen hinzuwirken.
Den für Sie zuständigen Ansprechpartner erfahren Sie über unser Sekretariat.