Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Wenn Sie zu gewerblichen Zwecken Geldspielgeräte aufstellen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde. Aufgestellt werden dürfen nur Spielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Zudem benötigen Sie die schriftliche Bestätigung der zuständigen Ordnungsbehörde über die Geeignetheit des Aufstellortes der Geldspielgeräte und Sie müssen das Gewerbe anmelden. Außerdem müssen Sie als Gewerbetreibender Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
Der Antrag auf Erlaubniserteilung ist formlos und unter Angabe der personenbezogenen Daten spätestens 6 Wochen vor Beginn der Tätigkeit zu stellen. Erlaubnisträger können nur natürliche oder juristische Personen sein.
Benötigte Unterlagen und Kompetenzen:
- Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde (nicht älter als 3 Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde (nicht älter als 3 Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (nicht älter als 3 Monate)
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom Amtsgericht Fulda
- Auskunft aus dem Insolvenzregister (https://www.vollstreckungsportal.de/auskunft)
- Nachweis der gewerbebezogenen Sachkunde mittels IHK-Unterrichtung in Frankfurt
- Nachweis eines Sozialkonzepts zur Suchtprävention
- Identifikationsnachweis (Personalausweis oder Pass)
Örtliche Eignung des Aufstellortes der Spielgeräte
Ein Geldspielgerät darf nur aufgestellt werden in:
- Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in welchen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden
- Beherbergungsbetrieben
- Spielhallen
Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in:
- Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in welchen keine alkoholischen Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden
- Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen
- Betrieben auf Sportplätzen, Sporthallen, Schulen etc., die in ihrer Art nach oder tatsächlich hauptsächlich von Kindern oder Jugendlichen besucht werden
- Betrieben, die der Erlaubnisfreiheit nach §2 Abs. 2 GastG unterfallen
Eigene Pflichten durch die Aufstellung:
- Spielregeln und Gewinnplan sind deutlich sichtbar anzubringen
- Gegenstände, die nicht als Gewinne ausgesetzt sind, dürfen nicht so aufgestellt sein, dass sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können
- Lebende Tiere dürfen nicht als Gewinn ausgesetzt werden
- Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes oder deren Abdruck sowie der Erlaubnisbescheid sind zur Einsichtnahme bereitzuhalten
- Einhaltung des Jugendschutzes
Geeignetheitsbescheinigung für das Aufstellen von Geldspielgeräten
Der Aufstellort von Geldspielgeräten muss durch die zuständige Behörde auf Geeignetheit geprüft werden. Möchte der Inhaber einer Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung Geldspielgeräte aufstellen, muss er Antrag zur Erteilung der Geeignetheitsbescheinigung stellen. Der Antrag ist schriftlich und unter Angabe folgender Daten zu stellen:
- Name und Adressdaten des Aufstellers
- Ort der geplanten Aufstellung (Name des Objektes, Ort, Straße und Hausnummer, ggf. Etage)
- telefonische Erreichbarkeit Aufsteller und Betreiber/Inhaber der Aufstellörtlichkeit.
Dem Antrag ist zusätzlich eine gut leserliche Kopie der Erlaubnis beizufügen. Erst nach Erhalt der Bescheinigung ist es gestattet, Geldspielgeräte aufzustellen. Da ein Ortstermin unumgänglich ist, ist es ratsam den geplanten Aufstellort vorzubereiten. Dabei sind spezialgesetzliche Anforderungen zu beachten.
Für die Geeignetheitsbescheinigung sind Gebühren von mindestens 100,00 EUR zu entrichten.
Pfandleihgewerbe
Der Pfandleiher gewährt ein Gelddarlehen gegen ein Faustpfand zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten. Es werden bewegliche Sachen durch Bestellung des Pfandrechts verpfändet. Wesentlich dabei ist nicht die Bezeichnung als Verpfändung, Faustpfand und dergleichen, sondern, dass dem Darlehensgeber das Recht eingeräumt und die Möglichkeit gegeben wird, Befriedigung aus den Sachen durch Verkauf ohne Einschaltung des Gerichts zu suchen. Wer das Geschäft des Pfandleihers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Mittels Antrag ist der Behörde mitzuteilen, dass dieses Gewerbe ausgeübt werden soll. Die Behörde überprüft den Antragsteller auf seine Zuverlässigkeit.
Dazu sind folgende Unterlagen nötig:
- ein Führungszeugnis für die Behörde gem. § 30 Abs. 5 BZRG
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis
- Auszug aus dem Insolvenzverzeichnis
- Bescheinigung des Finanzamtes in Steuerangelegenheiten
- ein Nachweis über erforderliche Mittel oder entsprechende Sicherheiten
Die Gebühren belaufen sich auf mindestens 350,00 EUR.
Bewachungsgewerbe
Wer gewerbsmäßig Leben und Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn:
- die nötige Zuverlässigkeit für die Ausübung des Bewachungsgewerbes gegeben ist
- erforderliche Mittel und Sicherheiten zur Verfügung stehen
- die Sachkundeprüfung der IHK erfolgreich bestanden wurde
- eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde
Im Falle einer angestrebten Selbstständigkeit ist es ratsam, persönlich vorzusprechen. Dazu sollten Sie einen Termin vereinbaren und entsprechend Zeit einplanen. Den Antrag und Informationen über benötigte Unterlagen erhalten Sie im Gespräch mit dem Bearbeiter.
Die Gebührenhöhe für die Erlaubniserteilung richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung (VwKostO-MWEVL) und beträgt mindestens 800,00 EUR.
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Wer mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben andere Personen beschäftigen will, muss diese der zuständigen Behörde melden. Bewachungspersonal muss auf seine Zuverlässigkeit überprüft werden. Dazu sind durch den Unternehmer folgende Unterlagen einzureichen:
- eine Kopie des Personalausweises/Pass (wird nach der Überprüfung vernichtet)
- eine Kopie des IHK-Nachweises oder ein anderer Nachweis nach der BewachV
- Vordruck Anlage V zur BewachVwV
Zur Zuverlässigkeitsüberprüfung holt die zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, sowie die Stellungnahme der Polizei (mit Erlass des RP Kassel eine Stellungnahme des HLKA) ein. Ab dem 01.01.2019 ist die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems verpflichtend. Darüber hinaus hält sich die Behörde vor, den IHK-Nachweis auf Echtheit überprüfen zu lassen. Bei der Mitarbeitermeldung ist darauf zu achten, dass Personal nicht vor bestätigter Zuverlässigkeit eingesetz werden darf und das für die Überprüfung eine Zeitraum von längstens ca. 8 -12 Wochen eingeplant werden muss.
Die Gebühren belaufen sich auf mindestens 70,00 EUR pro Person und Überprüfung.
Versteigerergewerbe
Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zuständig ist die Stadt Fulda, wenn das Unternehmen oder die Betriebsstätte in Fulda betrieben wird. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich zu stellen und muss bestimmte Angaben enthalten. Einzelheiten hierzu können auf Anfrage erläutert werden.
Der Antragsteller hat folgende Unterlagen vorzulegen:
- ein Führungszeugnis für die Behörde gem. § 30 Abs. 5 BZRG
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis
- Auszug aus dem Insolvenzverzeichnis
- Bescheinigung des Finanzamtes in Steuerangelegenheiten.
Eine Versteigerung ist der örtlich zuständigen Behörde nach den Bestimmungen der Versteigererverordnung unter Benennung bestimmter Pflichtangaben anzuzeigen.
Die Gebührenhöhe für die Erlaubniserteilung richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung (VwKostO-MWEVL) und beträgt 333,00 EUR für natürliche Personen und 388,00 EUR für juristische Personen.
Reisegewerbe
Ein Reisegewerbe betreiben Sie, wenn Sie bestimmte Leistungen ohne oder außerhalb einer Niederlassung anbieten, wie z. B. Markthandel, Schaustellerei oder den Betrieb von mobilen Imbisswagen. Eine Handelsvertretung ist kein Reisegewerbe.
Basisinformationen
Im Gegensatz zum stehenden Gewerbe ist im Reisegewerbe meistens eine Erlaubnis in Form einer Reisegewerbekarte erforderlich. Die Reisegewerbekarte kann befristet oder unbefristet beantragt und erteilt werden. Es gibt auch Tätigkeiten im Reisegewerbe für die keine Reisegewerbekarte benötigt wird. Deren Aufnahme muss der zuständigen Behörde mitgeteilt werden.
Voraussetzungen
Kennzeichen eines Reisegewerbes sind:
- gewerbsmäßiger Betrieb
- ohne vorhergehende Bestellung
- außerhalb oder ohne eine gewerbliche Niederlassung
- Feilbieten von Waren bzw. aktives Suchen oder Ankauf von Bestellungen, oder
- Anbieten von Leistungen oder Aufsuchen von Leistungsbestellungen, oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart
Welche Unterlagen benötige ich?
- ausgefülltes Antragsformular
- amtliches Ausweis- oder Passdokument
- Bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht muss sich der Bevollmächtigte mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen können
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
- Führungszeugnis für die Behörde gem. § 30 Abs. 5 BZRG
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Bescheinigung des Finanzamtes in Steuerangelegenheiten
- aktuelles Lichtbild
- Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
- Bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z. B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Reisegewerbekarte für Versicherungsvermittler oder –berater beziehungsweise als Makler, Bauträger, Baubetreuer, Anlageberater oder Darlehensvermittler
zusätzlich Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
- Auszug aus der Schuldnerkartei
- Bescheinigung des Insolvenzgerichts
- Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
- Reisegewerbekarte für Versicherungsvermittler oder –berater zusätzlich
Sachkundenachweis oder –nachweise oder Sie weisen die Delegation der Sachkunde auf eine Aufsichtsperson nach
- Reisegewerbekarte für Sicherheitsdienste
- zusätzlich Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten (bei Wohnsitz in Deutschland benötigen Sie hierfür in der Regel auch einen Auszug aus der Schuldnerkartei)
- zusätzlich Unterrichtungsnachweis oder – nachweise der IHK oder als gleichwertig anerkannte Nachweise nach der Bewachungsverordnung
- Reisegewerbekarte für Versteigerer
- zusätzlich Erlaubnis als Versteigerer (gegebenenfalls als öffentlich bestellter Versteigerer)
Verfahren
Eine Reisegewerbekarte muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Anhand Ihrer Angaben und weiterer behördlichen Abfragen wird Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit überprüft. Nach Abschluss der Überprüfung werden Sie unaufgefordert über das Ergebnis in Kenntnis gesetzt. Sofern der Erteilung einer Reisegewerbekarte nichts im Wege steht, wird mit Ihnen ein Termin zur Abholung Ihrer Reisegewerbekarte vereinbart. Da die Reisegewerbekarte von Ihnen unterschrieben werden muss, ist eine Zusendung per Post leider nicht möglich.
Weitere Hinweise
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (z. B. Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Personalpapiere). Für die juristische Person ist extra ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, sodass für jeden eine Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.
Kosten und Fristen
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Für die Antragsbearbeitung sind 8 Wochen einzuplanen
Welche Gebühren/Kosen fallen an?
Die Gebührenhöhe für die Erlaubniserteilung beträgt 333,00 € für natürliche Personen und 388,00 € für juristische Personen.
Taxi- und Mietwagenangelegenheiten
Wer entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit Kraftfahrzeugen befördert, muss im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes. Die Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxis und Mietwagen wird dem Unternehmer von der Stadt Fulda für die jeweilige Verkehrsform und für seine Person erteilt, wenn im Rahmen eines formgebundenen Antragverfahrens alle Erlaubnisvoraussetzungen gem. § 13 Abs. 1, 4, 5 PBefG erfüllt sind und sich nach Anhörung der Träger öffentlicher Interessen keine gegenteiligen Erkenntnisse ergeben. Die Genehmigung ist für längstens fünf Jahre zu erteilen und kann erneut erteilt werden. Die genehmigungsfähige Anzahl der Taxikonzessionen ist gesetzlich begrenzt. Bei einem Bewerberüberhang müssen Vormerklisten für Alt- und Neubewerber geführt werden.
Dem Erlaubnisantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein Führungszeugnis für die Behörde gem. § 30 Abs. 5 BZRG
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis
- Auszug aus dem Insolvenzverzeichnis
- Bescheinigung des Finanzamtes und der Betriebssitzgemeinde in Steuerangelegenheiten
- Eigenkapitalbescheinigung
- Bescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehr über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur Unfallversicherung
- Bescheinigung der Sozialversicherungsträger über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung
- Bescheinigung/Prüfzeugnis zum Nachweis der fachlichen Eignung
- Angaben über die Art, das amtliche Kennzeichen und Sitzplätze des zu verwendenden Fahrzeuges
- Angaben zum Betriebssitz.
Spielhallen
Eine Spielhalle ist ein Unternehmen, dass ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) oder der Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Unterhaltungsspiele mit Gewinnmöglichkeit) dient. Das Spielhallengewerbe in Hessen ist im Hess. Spielhallengesetz (HSpielhG) geregelt. Zu den wichtigen Zielen dieses Gesetzes gehört die Verhinderung zum Entstehen von Glückspielsucht, die Verhinderung der Ausbreitung von illegalen Glücksspiel sowie der Spieler- und Jugendschutz. Der Betrieb einer Spielhalle ist erlaubnispflichtig. Der Betrieb einer Spielhalle ohne Erlaubnis ist verboten und unterfällt nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches der Ahndung als illegales Glücksspiel. Die Erteilung der Erlaubnis setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Antragsberechtigt und erlaubnisfähig sind natürliche und juristische Personen. Der Antrag ist bei der Stadt Fulda zu stellen, wenn sich die Spielhalle in der Stadt Fulda befindet. Dem Antrag sind folgende Dokumente und Unterlagen wie nachstehend hinzuzufügen:
- Eigentumsnachweis oder Miet-/Pachtvertrag über alle Räume, die dem Spielhallenbetrieb dienen (auch Neben- und Funktionsräume)
- Grundrisszeichnung der v. g. Räume
- Nachweis über die Grundfläche (qm) der dem Spielbetrieb dienenden Räume
- Nachweis eines Sozialkonzepts zur Suchtprävention
- Nachweis (Vertrag) über die Teilnahme am Spielersperrsystem "OASIS" (Onlineabfrage Spielerstatus)
- Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde (nicht älter als 3 Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde (nicht älter als 3 Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (nicht älter als 3 Monate)
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom Amtsgericht Fulda
- Auskunft aus dem Insolvenzregister (https://www.vollstreckungsportal.de/auskunft)
- Identifikationsnachweis (Personalausweis oder Pass)
- Baugenehmigung mit der erklärten Zweckbestimmung der Zulassung eines gewerblichen Spielhallenbetriebes
- Aufstellerlaubnis zum Betrieb von Gewinnspielgeräten
- Geeignetheitsbescheinigung für den Spielhallenstandort
Bei juristischen Personen sind die Vorlage- und Nachweispflichten durch den gesetzlichen Vertreter zu erfüllen. Für die juristische Person ist ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister vorzulegen.
Alle gesetzlich bestimmten standort- und umfeldbezogenen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich der Anforderungen an die Gestaltung und Beschaffenheit der Spielhalle müssen bei einer Prüfung vor Ort festgestellt werden.
Prostituiertenschutzgesetz
Das Prostituiertenschutzgesetz regelt Grundzüge zur Ausübung der Prostitution und bestimmt Anforderungen und Voraussetzungen zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes. Die Ausübung der Prostitution ist kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordung. Prostituierte sind Personen, die entgeltliche sexuelle Handlungen gegenüber oder an anderen Personen vornehmen. Prostituierte, egal ob sie selbstständig oder abhängig beschäftigt tätig sind, unterliegen einer Anmeldepflicht. Die Anmeldepflicht ist bei der Behörde zu erfüllen, in deren Zuständigkeitsbereich der Tätigkeitsschwerpunkt liegt. Zum Nachweis der Anmeldung wird eine Anmeldebescheinigung erteilt, in deren Vorfeld eine gesundheitliche Beratung und ein persönliches Informationsgespräch geführt werden muss. Die Anmeldung und die Erteilung der Anmeldebescheinigung bei Tätigkeitsschwerpunkten in der Stadt Fulda erfolgt bei und durch der/die Kreisordnungsbehörde des Landkreises Fulda.
Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringen sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt. In der Regel wird zu dem vorgenannten Zweck eine Prostitutionsstätte (ortsfeste Anlage) betrieben. Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird einer bestimmten Person und zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume erteilt.
Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen/Dokumente vorzulegen:
- Identifikationsnachweis (Personalausweis oder Pass)
- Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde (nicht älter als 3 Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde (nicht älter als 3 Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (nicht älter als 3 Monate)
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom Amtsgericht Fulda
- Auskunft aus dem Insolvenzregister (https://www.vollstreckungsportal.de/auskunft)
- Datenschutzerklärung zur Einholung von Auskünften bei dem Hess. Landeskriminalamt
- Betriebskonzept
- Eigentumsnachweis oder Miet-/Pachtvertrag
- Nutzungsvereinbarung mit den Prostituierten
- Hausordnung
- Hygienekonzept (soweit vorhanden)
- Grundrisszeichnung
- bei juristischen Personen (z. B. GmbH) ergänzend Auszug aus dem Handelsregister, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführungsvertrag
Für die Erlaubnis ist eine Gebühr zu erheben, die mindestens 500,00 EUR und höchstens 15.000,00 EUR beträgt.