Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Betriebssteuer, welche von den Gemeinden erhoben wird. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, sofern er im Inland betrieben wird. Nicht gewerbesteuerpflichtig sind zum Beispiel Freiberufler wie Ärzte, Steuerberater oder Rechtsanwälte.
Das örtlich zuständige Finanzamt (Landesbehörde) setzt auf der Basis des Gewerbeertrags (= steuerrechtlicher Gewinn) einen Gewerbesteuermessbetrag fest. Die Gewerbesteuer errechnet sich durch Multiplikation dieses Wertes mit dem maßgeblichen Hebesatz, der von der Stadt Fulda in der Hebesatzsatzung festgelegt wird.
Die Hebesatzsatzung finden Sie im Fuldaer Ortsrecht (20.4)
In Fulda gelten folgende Hebesätze für die Gewerbsteuer:
- Hebesatz Gewerbesteuer 1991 – 2004 = 340 v. H.
- Hebesatz Gewerbesteuer ab 2005 = 365 v. H.
- Hebesatz Gewerbesteuer ab 2011 = 380 v. H.
Rechtsgrundlagen des Gewerbesteuerrechts sind:
Artikel 106 Abs. 6 Grundgesetz, Gewerbesteuergesetz (GewStG), Gewerbesteuer- Durchführungsverordnung
Grundsteuer
Die Grundsteuer gehört zu den Realsteuern (Sach- und Objektsteuern). Sie ist eine ertragsunabhängige Steuer, die allein auf den Wert des Grundstücks (Einheitswert) abstellt. Somit ist die Grundsteuer auch bei ertragslosen Grundstücken zu erheben.
Es gibt zwei Grundsteuerarten:
Grundsteuer A
Die Grundsteuer A wird für Grundstücke von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft erhoben.
Grundsteuer B
Der Steuerpflicht unterliegen alle Grundstücke, die nicht zu den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gehören.
Die Besteuerungsgrundlage ist der Grundsteuermessbetrag, der aus dem Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit abgeleitet wird. Die Ermittlung des Einheitswertes und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages erfolgen durch das örtlich zuständige Finanzamt (Landesbehörde). An die vom Finanzamt festgestellte Besteuerungsgrundlage ist die Gemeinde zwingend gebunden.
Die Grundsteuer errechnet sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem jeweils maßgebenden Hebesatz, der von der Stadt Fulda in der Hebesatzsatzung festgelegt wird. Die Hebesatzsatzung finden Sie im Fuldaer Ortsrecht (20.4).
In Fulda gelten folgende Hebesätze für die Grundsteuer:
Hebesatz Grundsteuer A : 170 v. H.
Hebesatz Grundsteuer A ab 2011: 220 v. H.
Hebesatz Grundsteuer B 1991 – 2004: 295 v. H.
Hebesatz Grundsteuer B ab 2005: 315 v. H.
Hebesatz Grundsteuer B ab 2011: 330 v. H.
Hebesatz Grundsteuer B ab 2020: 340 v. H.
Rechtsgrundlagen für die Grundsteuererhebung:
Artikel 106 Abs. 6 Grundgesetz, Grundsteuergesetz, Gesetz über die Zuständigkeit der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern
Formulare & Informationen
Spielapparatesteuer bzw. Steuer auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für
- die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,
- das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlicher Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.
Steuerschuldner ist der Veranstalter. Als Veranstalter bei der Aufstellung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten gilt der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist).
Pflichten des Steuerschuldners
Das Aufstellen von Apparaten ist vom Veranstalter unverzüglich dem Magistrat mitzuteilen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres hat der Veranstalter bei dem Magistrat der Stadt Fulda eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse Fulda zu entrichten.
Steuersätze für Spielapparatesteuer
Die Steuer beträgt je angefangenem Kalendermonat und Apparat:
- für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
- in Spielhallen 25 v.H. der Bruttokasse
- in Gaststätten oder sonstigen Aufstellorten 25 v.H. der Bruttokasse
- für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit mit Ausnahme der Apparate nach Ziffer 3
- in Spielhallen 10 v.H. der Bruttokasse, höchstens 40 EURO oder antragsgemäß 40 Euro pro Apparat,
- in Gaststätten oder sonstigen Aufstellorten 8 v.H. der Bruttokasse, höchstens 20 EURO oder antragsgemäß 20 EURO pro Apparat
- für sonstige Apparate ohne Gewinnmöglichkeit, mit denen Gewalttätigkeiten, Verharmlosung kriegerischer Auseinandersetzungen oder sexuelle Handlungen dargestellt werden
- 40 v.H. der Bruttokasse.
Weitere Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen, Steuersätzen und dem Verfahren bei der Besteuerung entnehmen Sie bitte der aktuellen Satzung:
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Hunde
Hundesteuer
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden. Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt.
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt oder am Halsband befestigt werden.
Voraussetzungen:
Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat.
Die kommunale Satzung sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,
- wenn der Hund älter als drei Monate ist,
- bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
- bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
Die Steuersätze betragen
für den ersten Hund 75 EUR
für den zweiten Hund 120 EUR
für den dritten und jeden weiteren Hund 150 EUR
für gefährliche Hunde im Sinne der Satzung 600 EUR
Rechtsgrundlage ist die Hundesteuersatzung der Stadt Fulda.
Hundesteuersatzung
An- und Abmeldung eines Hundes zur Hundesteuer
Die Hundehalterin/der Hundehalter ist verpflichtet, den Hund bei der Stadt unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres anzumelden:
- bei Zuwachs durch Geburt von einer bereits gehaltenen Hündin innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist,
- in den übrigen Fällen grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes.
Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Stadt zurückzugeben.
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Gefährliche Hunde / Kampfhunde
Alle Bundesländer haben Gesetze bzw. Verordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Da die Gefahrenabwehr in die Kompetenz der Länder fällt, sind die Regelungen der Bundesländer unterschiedlich.
In Hessen sind alle Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit, also für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren, ausgehen. Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Als gefährlich gelten - unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit - solche Hunde, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen oder die auffällig geworden sind.
Ferner sind unter anderem Hunde folgender Rassen als gefährlich anzusehen:
- Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
- American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
- Staffordshire-Bullterrier,
- Bullterrier,
- American Bulldog,
- Dogo Argentino,
- Kangal (Karabash),
- Kaukasischer Owtscharka und
- Rottweiler.
Erfasst werden auch Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest sowie die Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters nachzuweisen.
Die Einfuhr bzw. Verbringung gefährlicher Hunde aus dem Ausland in das Bundesgebiet ist durch das Gesetz zur Bekämpfung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland geregelt.
Für die Erlaubnis sind nachfolgende Unterlagen / Voraussetzungen erforderlich:
- Wesenstest des Hundes
- Sachkundenachweis des Halters
- Führungszeugnis
- Chipnummer des Hundes
- Nachweis der Haftpflichtversicherung für den Hund
- Nachweis über entrichtete Hundesteuer
- Nachweis der artgerechten Haltung
- Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die erstmalige Erlaubnis kostet 125,00 €, eine Verlängerung 75,00 €.
Eine vorläufige Erlaubnis ist möglich, auf 8 Wochen befristet und gebührenfrei.
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Erschließungs- und Straßenbeiträge
Zur Deckung Ihres Aufwandes für die Erstellung und Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen erhebt die Stadt Fulda Beiträge. Dies erfolgt auf Grundlage des Baugesetzbuches bzw. des Kommunalen Abgabengestzes in Verbindung mit den jeweiligen Satzungen der Stadt Fulda.
Die Stadt Fulda erhebt folgende Beiträge:
- Erschließungsbeitrag
- Kostenerstattungsbetrag für Ausgleichsmaßnahmen
- Straßenausbaubeitrag
- Kanalbeitrag
Laut Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 21. Oktober 2019 werden für nach dem Stichtag des 31.12.2019 neu technisch fertiggestellte Um- und Ausbaumaßnahmen keine Straßenbeiträge erhoben.
Die gültigen städtischen Satzungen finden Sie auf der Seite Fuldaer Ortsrecht.
Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Erschließungs- und Ausbaubeiträge gerne zur Verfügung.
Wenn Sie eine Auskunft benötigen, ob für Ihr Grunstück oder ein Grundstück welches Sie erwerben möchten offene Beitragsforderungen bestehen, können Sie eine Anfrage mit unserem Antragsformular an uns senden.
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Häufig gestellte Fragen zur Abschaffung der Straßenbeitragspflicht
Müssen die Anlieger ab 01.01.2020 keine Straßenbeiträge mehr zahlen?
Entscheidend für die Erhebung der Straßenbeiträge ist, wann die Um- bzw. Ausbaumaßnahme technisch fertiggestellt wurde. Erfolgt oder erfolgte die technische Fertigstellung der Maßnahme bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019, besteht die Pflicht zur Erhebung von Straßenbeiträgen für diese Um- bzw. Ausbaumaßnahme weiterhin, d. h. auch über den 01.01.2020 hinaus. Sofern die Maßnahme ab dem 01.01.2020 technisch fertiggestellt wird, entfällt die Erhebung von Straßenbeiträgen.
Für welche Anlieger besteht die Straßenbeitragspflicht weiterhin?
Straßenbeiträge sind bei denjenigen Anliegern, bei welchen die Um- oder Ausbaumaßnahme (Erneuerung) im Zeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2019 technisch fertig gestellt wird oder wurde, weiterhin zu erheben. Diese Erneuerungsmaßnahmen können sowohl eine Verkehrsanlage (öffentliche Straßen, Wege und Plätze) vollumfänglich betreffen oder auch nur eine Teileinrichtung der Verkehrsanlage. Teileinrichtungen einer Verkehrsanlage sind z. B. Fahrbahn, Entwässerung der Verkehrsoberfläche, Radweg, Gehweg, Parkstreifen, Begleitgrün oder Beleuchtung der Verkehrsanlage, gemeinsamer Geh- und Radweg.
Insgesamt sind derzeit noch 32 Maßnahmen hinsichtlich Straßenbeiträgen abzurechnen. Für diese Baumaßnahmen können auch nach dem 31.12.2019 Beitragsheranziehungen erfolgen. Davon betreffen 12 Maßnahmen ein jeweiliges Kostenvolumen je Einzelmaßnahme über 25.000 Euro Baukosten. Bei 20 Maßnahmen bewegen sich die Baukosten je Maßnahme jeweils unterhalb von 25.000 Euro.
Die letzte Endabrechung für diese weiterhin beitragspflichtigen Maßnahmen soll bis spätestens 2023 abgeschlossen sein. Somit können voraussichtlich noch bis einschließlich dem Jahr 2023 Bescheide über Straßenbeiträge ergehen.
Warum müssen einige Anlieger über den 31.12.2019 hinaus weiterhin Straßenbeiträge zahlen? Ist das nicht unfair?
Die Straßenbeiträge wurden für die im Kalenderjahr 2019 fertiggestellten Baumaßnahmen im Haushalt der Stadt Fulda eingeplant. Daneben wurden den Anliegern die Anlagen bis zum Jahr 2019 fertig gestellt. Eine abweichende Bestimmung hätte zu weiteren Einnahmeausfällen in den Folgejahren geführt.
Unfair ist die Abschaffung der Straßenbeitragspflicht in diesem Sinne nicht, weil es einen Stichtag in jedem Fall geben muss, um ein Ende der Beitragserhebung festzulegen. Welcher Zeitpunkt auch immer ausgewählt wird, es wird immer Anlieger geben, die gerade noch oder gerade nicht mehr beitragspflichtig sind. Die Stadt Fulda hat entschieden, dass für bis zum Stichtag technisch fertig gestellte Projekte Straßenbeiträge zu zahlen sind.
Warum können auch nach dem 31. Dezember 2019 noch mehrere Jahre lang Straßenbeiträge abgerechnet werden?
Für die Festsetzung von Straßenbeiträgen gilt eine Festsetzungsfrist von vier Jahren. Dies ist im Hessischen Kommunalen Abgabengesetz und der Abgabenordnung geregelt.
Sind bisher festgesetzte Vorausleistungen auf den Straßenbeitrag weiterhin zu zahlen? Können zukünftig noch Vorausleistungen auf den Straßenbeitrag gefordert werden?
Auf die bisher versandten Vorausleistungsbescheide hat die Satzungsänderung keine Auswirkungen, da für die bislang festgesetzten Vorausleistungsbescheide die technische Fertigstellung der betreffenden Maßnahmen bereits spätestens im Kalenderjahr 2019 eingetreten ist. Bisher festgesetzte Vorausleistungen sind daher weiterhin zu zahlen. Auch zukünftig können noch Vorausleistungsbescheide ergehen. Dies wird jedoch nur erfolgen, sofern die technische Fertigstellung der betreffenden Um- bzw. Ausbaumaßnahmen im Jahr 2019 erfolgt ist oder noch im Jahr 2019 zu erwarten ist.
Wirkt sich die Beendigung der Straßenbeitragspflicht auf schon bewilligte Ratenzahlungen aus? Entfällt die Zahlung der weiteren Raten?
Nein, auf Bescheide über Ratenzahlungen wirkt sich die Satzungsänderung nicht aus. Entscheidend ist der Bescheid, welcher die ursprüngliche Fälligkeit festsetzt (Vorausleistungsbescheid oder endgültiger Heranziehungsbescheid)
Wie wirkt sich die Beendigung der Beitragserhebungspflicht auf ein anhängiges Rechtsbehelfsverfahren, z. B. Widerspruch, aus?
Entscheidend für eine Auswirkung der Beendigungsbestimmung ist, wann die Maßnahme, für die Beiträge erhoben wurden, technisch fertiggestellt wurde bzw. wird. Bei Rechtsbehelfen gegen Vorausleistungsbescheide hat die Satzungsänderung keine Auswirkung. Grund hierfür ist, dass Vorausleistungen auf einen in der Zukunft festzusetzenden endgültigen Straßenbeitrag erhoben werden. Ein endgültiger Straßenbeitrag kann erst nachdem die Beitragspflicht sachlich entstanden ist festgesetzt werden. Dann darf ein Beitragsbescheid nur erlassen werden, sofern die Um- und Ausbaumaßnahme bis zum 31.12.2019 fertig gestellt wurde. Auf Rechtsbehelfe gegen endgültige Straßenbeiträge hat die neue Satzungsbestimmung nur Auswirkungen, sofern die Um- bzw. Ausbaumaßnahme nach dem 31.12.2019 technisch fertig gestellt wurde.
Tourismusbeitrag
Die Stadt Fulda ist ein staatlich anerkannter Tourismusort. Sie erhebt seit dem 1. April 2024 einen Tourismusbeitrag zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Konzeption, Planung und Umsetzung von touristischen Angeboten, Veranstaltungen, Einrichtungen und Strukturen sowie für die Kommunikations- und Marketingmaßnahmen.
Aufzeichnungs- und meldepflichtig sind alle Beherbergungsbetriebe im Gebiet der Stadt Fulda. Hierzu zählen auch Zeltplätze, Campingparks und ähnliche Einrichtungen sowie alle Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer oder Wohnraum zur Verfügung stellen (Ferienhäuser, Ferienwohnungen, etc.). Die Meldepflicht entfällt, wenn keine beitragspflichtigen Personen beherbergt werden (z. B. Krankenhäuser).
Weitere Informationen wie die Gesetzes-Grundlage und den Online-Zugang zur Beitragserklärung finden Sie hier: https://www.tourismus-fulda.de/planen/tourist-info/tourismusbeitrag