Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Betriebssteuer, welche von den Gemeinden erhoben wird. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, sofern er im Inland betrieben wird.
Nicht gewerbesteuerpflichtig sind zum Beispiel Freiberufler wie Ärzte, Steuerberater oder Rechtsanwälte.
Rechtsgrundlagen
Artikel 106 Abs. 6 Grundgesetz, Gewerbesteuergesetz, Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, Abgabenordnung
Festsetzung und Berechnung der Gewerbesteuer
Das örtlich zuständige Finanzamt setzt auf der Basis des Gewerbeertrags (= steuerrechtlicher Gewinn) einen Gewerbesteuermessbetrag fest. Auf Grundlage dieses Gewerbesteuermessbescheides nimmt die hebeberechtigte Kommune die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen vor. Die Gewerbesteuer errechnet sich durch Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrags mit dem maßgeblichen Hebesatz, der von der Stadt Fulda in der Hebesatzsatzung festgelegt wird.
Beispiel: Messbetrag x Hebesatz = zu zahlende Gewerbesteuer
Der Hebesatz der Stadt Fulda für die Gewerbesteuer beträgt zurzeit 380 v. H.
Entwicklung des Hebesatzes
Hebesatz Gewerbesteuer 1991 – 2004: | 340 v. H. |
Hebesatz Gewerbesteuer 2005 – 2010: | 365 v. H. |
Hebesatz Gewerbesteuer ab 2011: | 380 v. H. |
Fälligkeiten Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
Die Gewerbesteuervorauszahlungen werden grundsätzlich zu je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Kalenderjahres fällig.
Einwände gegen die Höhe der Gewerbesteuer
Die Stadt Fulda ist bei der Festsetzung der Gewerbesteuer an die Grundlagen des zuständigen Finanzamtes und damit dem Gewerbesteuermessbescheid gebunden. Einwände können Sie daher nur gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend machen.
Zahlung/Bankverbindung
Bankverbindung der Stadt Fulda
Für fast alle wiederkehrenden Forderungen der Stadt Fulda besteht die Möglichkeit, die Zahlungen bei Fälligkeit von Ihrem Konto abbuchen zu lassen. Sie ersparen sich hierdurch Zeit und unliebsame Verzugskosten.
Nutzen Sie unser Angebot und erteilen Sie uns hierzu ein SEPA-Lastschriftmandat. Der entsprechende Vordruck steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung. Bitte drucken Sie das Formular aus und senden Sie es ausgefüllt und unterschrieben an die genannte Adresse zurück.
Grundsteuer
Die Grundsteuer gehört zu den Realsteuern (Sach- und Objektsteuern). Sie ist eine ertragsunabhängige Steuer, die allein auf den Wert des Grundstücks abstellt. Somit ist die Grundsteuer auch bei ertragslosen Grundstücken zu erheben.
Es gibt zwei Grundsteuerarten:
- Grundsteuer A
Die Grundsteuer A wird für Grundstücke von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft erhoben. - Grundsteuer B
Der Steuerpflicht unterliegen alle Grundstücke, die nicht zu den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gehören.
Aktueller Hinweis
Sollte in Ihrem Grundabgabenbescheid keine Grundsteuer für 2025 festgesetzt worden sein, wird die Festsetzung ohne weiteres Zutun Ihrerseits zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Sie brauchen hierfür somit nichts weiter zu veranlassen.
Zudem weisen wir daraufhin, dass es durch die Grundsteuerreform zu einem erheblichen Arbeits- und Mehraufwand bei der Stadtkämmerei Fulda kommt. Dies führt dazu, dass sich die Bearbeitung Ihres Anliegens verzögern kann.
Rechtsgrundlagen
Artikel 106 Abs. 6 Grundgesetz, Grundsteuergesetz, Abgabenordnung, Hessisches Grundsteuergesetz
Festsetzung und Berechnung der Grundsteuer
Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr in einem Steuerbescheid festgesetzt. Die Grundsteuerfestsetzung erfolgt nach der Bewertung des Grundbesitzes (= Steuergegenstand) durch das Finanzamt. Die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ist der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag.
Die Höhe der Grundsteuer im Jahr ergibt sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem maßgebenden Hebesatz, der von der Stadt Fulda in der Hebesatzsatzung festgelegt wird.
Beispiel: Messbetrag x Hebesatz = zu zahlende Grundsteuer
Die Hebesätze der Stadt Fulda für die Grundsteuer betragen ab 01.01.2025:
- für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (Grundsteuer A) 144 v. H.
- für die sonstigen Grundstücke (Grundsteuer B) 313 v. H.
Gibt es mehrere Eigentümer, so wählt die Stadt Fulda einen Gesamtschuldner aus.
Entwicklung der Hebesätze
Grundsteuer A
Hebesatz Grundsteuer A bis 2010: | 170 v. H. | ||
Hebesatz Grundsteuer A 2011 – 2024: | 220 v. H. | ||
Hebesatz Grundsteuer A ab 2025: | 144 v. H. |
Grundsteuer B
Hebesatz Grundsteuer B 1991 – 2004: | 295 v. H. | ||
Hebesatz Grundsteuer B 2005 – 2010: | 315 v. H. | ||
Hebesatz Grundsteuer B 2011 – 2019: | 330 v. H. | ||
Hebesatz Grundsteuer B 2020 – 2024: | 340 v. H. | ||
Hebesatz Grundsteuer B ab 2025: | 313 v. H. |
Fälligkeiten und Jahreszahlung
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Die Steuer- und Abgabenforderungen werden grundsätzlich zu je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Kalenderjahres fällig.
Abweichend hiervon ist eine Zahlung zum 01.07. eines Jahres auf schriftlichen Antrag möglich.
Zudem gibt es abweichende Fälligkeiten für Grundsteuer-Kleinbeträge. Diese werden in der Satzung der Stadt Fulda über die abweichenden Fälligkeiten bei Grundsteuer-Kleinbeträgen bestimmt
Eigentumswechsel
Persönlicher Schuldner der Grundsteuer für jeweils ein Kalenderjahr ist grundsätzlich derjenige, dem das Grundstück, die Eigentumswohnung usw. zu Beginn eines Kalenderjahres gehört (Stichtagsprinzip). Bei einem Eigentumswechsel darf die Umschreibung der Grundsteuer erst dann durch die Stadt Fulda vorgenommen werden, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat (Zurechnungsfortschreibung). Die Zurechnungsfortschreibung erfolgt zum 01.01. des auf den wirtschaftlichen Eigentumsübergang folgenden Jahres. Etwaige im notariellen Vertrag getroffenen privatrechtliche Vereinbarungen berühren nicht die Steuerpflicht des Verkäufers.
Beispiel
Bei einer Übertragung des Eigentums (z.B. durch Verkauf, Schenkung) im Mai 2023 bleibt der Eigentümer vom 01.01.2023 noch Schuldner der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023. Erst ab dem 01.01.2024 wird der neue Eigentümer Schuldner der Grundsteuer.
Der Verkäufer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (§§ 9, 10 und 17 Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer des laufenden Jahres verantwortlich. Sofern eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung besteht, kann er die Grundsteuer, die er nach der Veräußerung an die Stadt Fulda zu leisten hat, vom Käufer fordern.
Ein Eigentumswechsel ist bei der Abfallwirtschaft aufgrund der Abfallentsorgungsgebühren sowie beim Abwasserverband Fulda anzuzeigen. Dort wird die Niederschlagswassergebühr erhoben.
Einwände gegen die Höhe der Grundsteuer
Die Stadt Fulda ist an die Feststellungen des Finanzamts im Grundsteuermessbescheid gebunden. Einwände können Sie daher nur gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend machen.
Zuständiges Finanzamt für das Stadtgebiet Fulda:
Finanzamt Fulda
Gerbergasse 19
36037 Fulda
(Tel.: 0661 9610-0)
Abfallentsorgungsgebühren
In der Stadt Fulda werden in einem Steuerbescheid die Grundsteuer sowie die Abfallentsorgungsgebühren erhoben.
Bei der Abfallentsorgungsgebühr beginnt die Gebührenpflicht des Käufers bereits am 01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Monats, d.h. dass diese Gebühren im Unterschied zur Grundsteuer unterjährig auf den neuen Eigentümer zu übertragen sind. Hierzu muss durch den alten Eigentümer eine entsprechende Abmeldung bzw. durch den neuen Eigentümer eine entsprechende Anmeldung der Abfallentsorgungsgebühren erfolgen. Die Anmeldung kann bis zum 20. eines Monats für den Folgemonat berücksichtigt werden, spätere Meldungen gelten erst für den darauffolgenden Monatsersten.
Grundsteuer-Reform ab 2025
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.04.2018 entschieden, dass das Bewertungsrecht zur Grundsteuer nicht mehr verfassungsgemäß ist.
Der Bundestag hat daraufhin mit Zustimmung des Bundesrates am 26.11.2019 das Grundsteuer-Reformgesetz beschlossen. Dies ermöglicht die weitere Anwendung der bisherigen Regelungen zur Grundsteuer noch mit einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2024. Die Hessische Landesregierung hat am 15.12.2021 mit dem Hessischen Grundsteuergesetz ein eigenes Landesmodell verabschiedet. Somit tritt die Grundsteuerreform zum 01.01.2025 in Kraft.
Zum Bewertungsstichtag 01.01.2025 erhalten alle Eigentümer von Grundstücken und/oder Gebäuden vom zuständigen Finanzamt einen neuen Bescheid über den ab 01.01.2025 gültigen Grundsteuerwert. Auch dieser Bescheid ist als Grundlagenbescheid anzusehen, an den die Stadt rechtlich gebunden ist. Den Grundsteuerbescheid erstellt weiterhin die Stadt selbst und erhebt die Grundsteuer von dem Eigentümer des Objektes.
Aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform
Die Grundsteuerreform ab 2025 soll nach Willen des Gesetzgebers aufkommensneutral umgesetzt werden. Das bedeutet, dass eine Kommune 2025 nach dem neuen Recht etwa gleich viel vereinnahmen soll wie 2024 nach dem alten Recht. Das Land Hessen hat für die Kommunen eine aufkommensneutrale Hebesatzempfehlung herausgegeben. Dieser Hebesatzempfehlung ist die Stadt Fulda gefolgt.
Diese Empfehlung bedeutet aber keinesfalls, dass die Steuerhebesätze der Stadt Fulda für die Jahre bis einschließlich 2024 zu hoch waren. Vielmehr beugt die Stadt angesichts höherer Bemessungsgrundlagen durch eine Senkung der Hebesätze einer verdeckten Steuererhöhung vor.
Zwar sind die Hebesätze in der Stadt Fulda ab dem Jahr 2025 gesunken. Daraus kann aber nicht zwingend abgeleitet werden, dass weniger Steuern zu zahlen sind, da sich die Bemessungsgrundlagen (Grundsteuermessbeträge) geändert haben. Insofern muss jeder Fall individuell betrachtet werden.
Anzeigepflichten
Anzeigenpflichten in Hessen gemäß § 19 GrStG
In Hessen ist jegliche Änderung, die sich auf den Grundsteuermessbetrag auswirkt, beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Hinzukommen oder Wegfallen von Gebäudeflächen oder deren Umwidmung von Wohnzwecken in andere Zwecke sind hier die gängigsten Anwendungsfälle. In Hessen gelten folgende Fristen:
- Änderung der bewertungserheblichen tatsächlichen Verhältnisse: 31.01 des Folgejahres
- Wegfall von Vergünstigungen oder Befreiungen: 3 Monate nach Eintritt der Änderungen
Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt.
Zahlung/Bankverbindung
Für fast alle wiederkehrenden Forderungen der Stadt Fulda besteht die Möglichkeit, die Zahlungen bei Fälligkeit von Ihrem Konto abbuchen zu lassen. Sie ersparen sich hierdurch Zeit und unliebsame Verzugskosten.
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Spielapparatesteuer bzw. Steuer auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für
- die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind, und
- das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlicher Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Veranstalter. Als Veranstalter bei der Aufstellung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten gilt der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist).
Pflichten des Steuerschuldners
Das Aufstellen von Apparaten ist vom Veranstalter unverzüglich dem Magistrat mitzuteilen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres hat der Veranstalter bei dem Magistrat der Stadt Fulda eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse Fulda zu bezahlen.
Steuersätze für Spielapparatesteuer
Die Steuer beträgt je angefangenem Kalendermonat und Apparat:
- für Apparate mit Gewinnmöglichkeit:
- in Spielhallen 25 v.H. der Bruttokasse
- in Gaststätten oder sonstigen Aufstellorten 25 v.H. der Bruttokasse
- für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit mit Ausnahme der Apparate nach Ziffer 3:
- in Spielhallen 10 v.H. der Bruttokasse oder antragsgemäß 40 Euro pro Apparat,
- in Gaststätten oder sonstigen Aufstellorten 8 v.H. der Bruttokasse oder antragsgemäß 20 EURO pro Apparat
- für Apparate mit denen Gewalttätigkeiten, Verharmlosung kriegerischer Auseinandersetzungen oder sexuelle Handlungen dargestellt werden:
- 40 v.H. der Bruttokasse
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate
Weitere Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen, Steuersätzen und dem Verfahren bei der Besteuerung entnehmen Sie bitte der aktuellen Satzung:
Zahlung/Bankverbindung
Formulare
Hundesteuer
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Kommunen nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden. Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt.
Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat.
Für die Haltung und Führung eines gefährlichen Hundes / Kampfhundes gelten gesonderte Regelungen.
Anmeldepflicht
Die kommunale Satzung sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,
- wenn der Hund älter als drei Monate ist,
- bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
- bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt oder am Halsband befestigt werden.
An- und Abmeldung eines Hundes zur Hundesteuer
Die Hundehalterin/der Hundehalter ist verpflichtet, den Hund bei der Stadt unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres anzumelden:
- bei Zuwachs durch Geburt von einer bereits gehaltenen Hündin innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist,
- in den übrigen Fällen grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes.
Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Stadt zurückzugeben.
Steuersätze
Die Steuersätze betragen
für den ersten Hund | 75 EUR |
für den zweiten Hund | 120 EUR |
für den dritten und jeden weiteren Hund | 150 EUR |
für gefährliche Hunde im Sinne der Satzung | 600 EUR |
Hundesteuer-Satzung
Gefährliche Hunde/Kampfhunde
Alle Bundesländer haben Gesetze bzw. Verordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Da die Gefahrenabwehr in die Kompetenz der Länder fällt, sind die Regelungen der Bundesländer unterschiedlich.
In Hessen sind alle Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit, also für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren, ausgehen. Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Als gefährlich gelten - unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit - solche Hunde, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen oder die auffällig geworden sind.
Ferner sind unter anderem Hunde folgender Rassen als gefährlich anzusehen:
- Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
- American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
- Staffordshire-Bullterrier,
- Bullterrier,
- American Bulldog,
- Dogo Argentino,
- Kangal (Karabash),
- Kaukasischer Owtscharka und
- Rottweiler.
Erfasst werden auch Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest sowie die Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters nachzuweisen.
Die Einfuhr bzw. Verbringung gefährlicher Hunde aus dem Ausland in das Bundesgebiet ist durch das Gesetz zur Bekämpfung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland geregelt.
Für die Erlaubnis sind nachfolgende Unterlagen / Voraussetzungen erforderlich:
- Wesenstest des Hundes
- Sachkundenachweis des Halters
- Führungszeugnis
- Chipnummer des Hundes
- Nachweis der Haftpflichtversicherung für den Hund
- Nachweis über entrichtete Hundesteuer
- Nachweis der artgerechten Haltung
- Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die erstmalige Erlaubnis kostet 125,00 €, eine Verlängerung 75,00 €.
Eine vorläufige Erlaubnis ist möglich, auf 8 Wochen befristet und gebührenfrei.
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden
Zahlung/Bankverbindung
Bankverbindung der Stadt Fulda
Für fast alle wiederkehrenden Forderungen der Stadt Fulda besteht die Möglichkeit, die Zahlungen bei Fälligkeit von Ihrem Konto abbuchen zu lassen. Sie ersparen sich hierdurch Zeit und unliebsame Verzugskosten.
Nutzen Sie unser Angebot und erteilen Sie uns hierzu ein SEPA-Lastschriftmandat. Der entsprechende Vordruck steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung. Bitte drucken Sie das Formular aus und senden Sie es ausgefüllt und unterschrieben an die genannte Adresse zurück.
Formulare
Erschließungs- und Straßenbeiträge
Zur Deckung Ihres Aufwandes für die Erstellung und Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen erhebt die Stadt Fulda Beiträge. Dies erfolgt auf Grundlage des Baugesetzbuches bzw. des Kommunalen Abgabengestzes in Verbindung mit den jeweiligen Satzungen der Stadt Fulda.
Die Stadt Fulda erhebt folgende Beiträge:
- Erschließungsbeitrag (laut Erschließungssatzung)
- Kostenerstattungsbetrag für Ausgleichsmaßnahmen (laut Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen)
- Straßenausbaubeitrag (laut Straßenbeitragssatzung)
- Kanalbeitrag
Laut Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 21. Oktober 2019 werden für nach dem Stichtag des 31.12.2019 neu technisch fertiggestellte Um- und Ausbaumaßnahmen keine Straßenbeiträge erhoben.
Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Erschließungs- und Ausbaubeiträge gerne zur Verfügung.
Wenn Sie eine Auskunft benötigen, ob für Ihr Grunstück oder ein Grundstück welches Sie erwerben möchten offene Beitragsforderungen bestehen, können Sie eine Anfrage mit unserem Antragsformular an uns senden.
Formulare
Tourismusbeitrag
Die Stadt Fulda ist ein staatlich anerkannter Tourismusort. Sie erhebt seit dem 1. April 2024 einen Tourismusbeitrag zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Konzeption, Planung und Umsetzung von touristischen Angeboten, Veranstaltungen, Einrichtungen und Strukturen sowie für die Kommunikations- und Marketingmaßnahmen.
Aufzeichnungs- und meldepflichtig sind alle Beherbergungsbetriebe im Gebiet der Stadt Fulda. Hierzu zählen auch Zeltplätze, Campingparks und ähnliche Einrichtungen sowie alle Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer oder Wohnraum zur Verfügung stellen (Ferienhäuser, Ferienwohnungen, etc.). Die Meldepflicht entfällt, wenn keine beitragspflichtigen Personen beherbergt werden (z. B. Krankenhäuser).
Weitere Informationen wie die Gesetzes-Grundlage und den Online-Zugang zur Beitragserklärung finden Sie hier: https://www.tourismus-fulda.de/planen/tourist-info/tourismusbeitrag