Hinweise zuR neuen Rechtslage
Der Bundestag hat am 19. Januar 2024 das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts verabschiedet. Ab dem 27. Juni 2024 gilt das neue Staatsangehörigkeitsgesetz.
Das neue Gesetz ermöglicht es, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit beizubehalten, ohne dabei auf Einschränkungen zu stoßen. Ob die bisherige Staatsangehörigkeit neben der deutschen beibehalten werden kann, hängt künftig ausschließlich vom Recht des Herkunftslandes ab. Für verbindliche Informationen zum Staatsangehörigkeitsrecht Ihres Herkunftsstaates wenden Sie sich bitte direkt an die zuständigen Behörden dort.
Bitte haben Sie Verständnis, dass aufgrund des hohen Antragsaufkommens die Bearbeitungszeiten variieren können. Aktuell beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit der Einbürgerungsverfahren mehr als 20 Monate. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Geduld während dieser Übergangsphase und bitten um Zurückhaltung bei Anfragen.
Leider können wir derzeit Ihre Fragen zur Einbürgerung nicht telefonisch entgegennehmen. Bitte nehmen Sie deshalb per E-Mail unter einbuergerung@fulda.de Kontakt mit uns auf.
Vorsprachen ohne Termin sind leider nicht möglich. Aufgrund des enormen Arbeitsaufkommens bitten wir Sie höflich von Nachfragen abzusehen.
Wir bitten um Ihr Verständnis.
Informationen zur Einbürgerung
Einbürgerung: Was ist das?
Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.
Einbürgerung: Wie geht das?
Im Regelfall müssen für eine Einbürgerung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Qualifiziertes Aufenthaltsrecht (Unionsbürger, Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis)
- mindestens fünf Jahre Inlandsaufenthalt (kann auf bis zu drei Jahre verkürzt werden, wenn besondere Integrationsleistungen vorliegen und der Antragsteller sich und seine Angehörigen ernähren kann und Deutschkenntnisse der Stufe C1 nachgewiesen sind)
- Unterhaltsfähigkeit (Grundsatz: Sicherung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII)
- ausreichende Deutschkenntnisse (Zertifikat Deutsch Niveau B1)
- keine Vorstrafen (strafrechtliche Unbescholtenheit)
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
- Es dürfen keine Anhaltspunkte für eine extremistische oder terroristische Betätigung oder ein besonderes schweres Ausweisungsinteresse vorliegen
- Der Ausländer darf nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sein oder durch sein Verhalten zeigen, dass er die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet.
Für besondere Fallkonstellationen gibt es auch besondere Einbürgerungsgrundlagen mit zum Teil abweichenden Voraussetzungen. Beispiele hierfür sind Familienangehörige, die zusammen eingebürgert werden sollen, Ausländer mit deutschem Ehepartner, Staatenlose oder heimatlose Ausländer. Über diese Besonderheiten und Ausnahmen von den Regelvoraussetzungen beraten die Einbürgerungsbehörden und die unteren Verwaltungsbehörden.
Welche Gebühren fallen an?
Die Regelgebühr für eine Einbürgerung beträgt 255,00 €.
Für miteinzubürgernde minderjährige Kinder beträgt die Gebühr 51,00 €.
Rechtsgrundlage
§§ 8 ff. Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Was sollte ich noch wissen?
Der Antrag wird bei einer persönlichen Vorsprache im Rechts- und Ordnungsamt der Stadt Fulda aufgenommen. Nach einer umfassenden Vorprüfung wird die Einbürgerungsstelle der Stadt Fulda den Antrag dem zuständigen Regierungspräsidium Kassel zur Entscheidung vorlegen.
Was muss ich mitbringen?
Um den Antrag auf Einbürgerung zu stellen, müssen Sie auf jeden Fall folgende Unterlagen im Original mitbringen:
1 Onlineantrag und Terminvereinbarung
- Antrag auf Einbürgerung - Soll der Ehepartner auch eingebürgert werden, muss er einen eigenen Antrag ausfüllen. Kinder über 16 Jahre müssen ebenfalls einen eigenen Antrag ausfüllen. Das Formular "Onlineantrag Einbürgerung" finden Sie unter nachfolgedem Link. Nachdem Sie den Antrag abgeschickt haben, erhalten Sie nach erfolgreicher Prüfung eine E-Mail. Mit dieser können Sie online einen Termin vereinbaren.
2 Allgemeine Unterlagen
- ein aktuelles Lichtbild jeder einzubürgernden Person (Antragsteller/innen ab dem 16. Lebensjahr)
- gültiger Pass (bei EU-Bürgern reicht auch der gültige Personalausweis aus)
- gültige Aufenthaltserlaubnis (entfällt bei EU-Bürgern)
3 Personenstandsurkunden
Ausländische Urkunden sind zusammen mit einer deutschen Übersetzung durch einen in Deutschland ermächtigten Übersetzer für Gerichte und Notare mitzubringen.
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde / Lebenspartnerschaftsurkunde / Abschrift aus dem Familienbuch - ggf. auch Vorehen (1. Ehe, 2. Ehe..)
- Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten/Lebenspartners
- Sorgerechtsbeschluss / Negativbescheinigung vom Jugendamt oder Adoptionsbeschluss
4 Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache für über 16-jährige Antragsteller/innen
(Es reicht einer der folgenden Nachweise aus!)
- B1-Zeugnis oder höherwertiges Zeugnis (B2 - C2 oder Test Deutsch als Fremdsprache)
- Hauptschulabschluss oder höherwertiges Zeugnis einer deutschen Schule - nur Schulzeugnisse mit mindestens Note "4" bzw. "ausreichend" im Fach "Deutsch" können anerkannt werden
- Abschlusszeugnis einer deutschen Berufsschule - nur Schulzeugnisse mit mindestens Note "4" bzw. "ausreichend" im Fach "Deutsch" können anerkannt werden
- DSH-Prüfung / PNdS-Prüfung / Studienkolleg
- Abschlusszeugnis einer deutschen Hochschule
- Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses mit Deutschtest für Zuwanderer (Gesamtergebnis der Sprachkenntnisse B1)
5 Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache für unter 16-jährige Antragsteller/innen
- aktuelle Schulbescheinigung
- alle Zeugnisse
6 Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung für über 16-jährige Antragsteller/innen
(Es reicht einer der folgenden Nachweise aus!)
- mindestens Hauptschulabschlusszeugnis einer deutschen Schule - nur Schulzeugnisse mit mindestens Note "4" bzw. "ausreichend" im Fach "Politik und Wirtschaft" können anerkannt werden
- Abschlusszeugnis einer deutschen Berufsschule - nur Schulzeugnisse mit mindestens Note "4" bzw. "ausreichend" im Fach "Politik und Wirtschaft" können anerkannt werden
- Nachweis über den bestandenen Einbürgerungstest bzw. den Test "Leben in Deutschland"
- deutscher Studienabschluss im Rechts-, Gesellschafts-, Sozial-, Politik-, Verwaltungswissenschaften
7 Einkommensnachweise
- bei nichtselbstständigen Erwerbstätigen: Gehaltsabrechnungen (der letzten 3 Monate), Arbeitsvertrag/Ausbildungsvertrag
- bei selbstständigen Erwerbstätigen: betriebswirtschaftliche Auswertung der letzten 6 Monate
- bei Bezug öffentlicher Leistungen: Bescheid über Arbeitslosengeld I, Bürgergeld, Kinderzuschlag, Grundsicherung, Rente, Wohngeld, Elterngeld, Unterhaltsgeld oder BAföG
Bitte lesen Sie sich vor Antragstellung zwingend das "Merkblatt zur Verfassungstreue und Absage an alle Formen des Extremismus" aufmerksam durch und bringen dieses unterschrieben zu Ihrem vereinbarten Termin mit. Bei der Antragstellung werden Ihnen Fragen über den Inhalt dieses Merkblattes sowie die freiheitliche demokratische Grundordnung gestellt, welche Sie beantworten müssen. Das Merkblatt finden Sie unter folgendem Link: Einbürgerung - Merkblatt Verfassungstreue
Die Auflistung ist nicht abschließend, daher bleibt im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen vorbehalten.