Europawahl am 09.06.2024

INFORMATIONEN FÜR WAHLHELFENDE - WAHLEHRENAMT

Grundsätzlich ist jede wahlberechtigte Person zur Übernahme des Wahlehrenamtes verpflichtet. (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BWG) 

 

Für eine Absage muss ein wichtiger Grund vorliegen, wie zum Beispiel eine berufliche oder gesundheitliche Verhinderung. (§ 9 EuWO) Bei Nichterbringung der geeigneten Nachweise bleibt die Einberufung bestehen.

Wir benötigen in jedem Fall eine schriftliche Begründung, wenn Sie Ihren Wahldienst nicht ausführen können bzw. konnten. Bitte fügen Sie der Begründung immer Nachweise bei.