Standesamtliche Namensänderung

Namensänderung nach dem Bundesvertriebenengesetz / Namensänderungen für Eingebürgerte
 

Vertriebene und Spätaussiedler sowie in Deutschland eingebürgerte, deren Ehegatten und Kinder, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Namenserklärung abgeben, in der sie Bestandteile ihres Namens ablegen, die männliche Form ihres Familiennamens annehmen oder eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen



Wiederannahme des Geburtsnamens

Nach der Scheidung können Personen, deren Geburtsname nicht Ehename geworden ist, Ihren Geburtsnamen wieder annehmen.

Behördliche Namensänderung

Unter einer behördlichen Namensänderung ist die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familien- und Vornamen zu verstehen.

Ein Vor- und Familienname darf nur geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) die Änderung rechtfertigt.

Antragsberechtigt sind deutsche Staatsangehörige, Staatenlose, heimatlose Ausländer, anerkannte ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte.

Gebühren
  • Vornamensänderung von 2,50 Euro bis 255,00 Euro
  • Familiennamensänderung von 2,50 Euro bis 1.022,00 Euro