Informationen zu Auskunftssperren
Sie haben die Möglichkeit im Melderegister Auskunftssperren eintragen zu lassen.
Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen (§51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes).
Die Entscheidung über Ihren Antrag liegt im Ermessen des Bürgerbüros. Wird dem Antrag zugestimmt, hat der Sperrvermerk nur Auswirkung gegenüber Anfragen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte u. ä.). Behörden erhalten weiterhin Auskunft.
Der Antrag muss begründet sein; evtl. können Nachweise gefordert werden. Der Sperrvermerk dient keineswegs dazu, berechtigte Forderungen aus Rechtsgeschäften gegen Sie abzuwenden.
Der Sperrvermerk ist wirkungslos, wenn kein Wohnungswechsel stattgefunden hat. Das Anmelden einer neuen Wohnung ist somit eine wichtige Voraussetzung für Ihren Antrag.
Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren (ab dem Antragsdatum) Sie kann auf Antrag verlängert werden.
Ein Widerruf der Auskunftssperre kann im Einzelfall durch das Bürgerbüro erfolgen, wenn ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse an der Melderegisterauskunft offensichtlich das Interesse des Betroffenen an der Melderegistersperre überwiegt.
Information zu Übermittlungssperren
Die Meldebehörde ist bei der Anmeldung einer Person nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) verpflichtet, auf die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde erheben zu können, hinzuweisen. Sofern Sie Widerspruch erheben, gilt dieser jeweils bis zum Widerruf.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr: Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit (i.V.m) § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören: Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen: Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk: Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage: Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.
Erforderliche Unterlagen und Gebühren
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- die Eintragung erfolgt kostenfrei