Planungskategorie gem. § 4 Abs. 2 HENatG: 3. b) - zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (...) sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen 3. c) - zur Entwicklung von Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für den Naturschutz und die Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Biotopverbunds besonders geeignet sind 3. f) - zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen
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Ort der Maßnahme: LSG 1: Geisküppel, Ronsbachtal, Florenberg (LSG Geisküppel – Florenberg) LSG 2: Strukturreiche Landschaftsausschnitte östlich und nordöstlich Kämmerzell (LSG Glasbach/östliche Fuldatalhänge) LSG 3: Strukturreiche Landschaftsausschnitte nördlich und nordöstlich von Lüdermünd (LSG Hart-Berg/Höllgrund) LSG 4: Westliche Fuldatalhänge, inkl. Stegäcker und südlich gelegener Flächen (Erweiterung LSG Auenverbund Fulda) LSG 5: Auen der Saurode und des Gewässersystems der Giesel im Bereich der Überschwemmungslinien (LSG Giesel/Saurode als Erweiterung des LSG Auenverbund Fulda) LSG 6: Flächen am NSG Schulzenberg in Richtung Maberzell (LSG Schulzenberg) LSG 7: Westlich von Neuenberg zur Fulda-Galerie (LSG Lange Hecke) LSG 8: Westlich von Neuenberg (LSG-Erweiterung „Schnarrehohle“ Richtung Fulda-Galerie)
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Begründung: Einer für alle LSG-Vorschläge gültigen allgemeinen Begründung wird eine stichpunktartige Darstellung ggf. spezifischer Schutzgründe für einzelne Gebiete nachgestellt. Durch die Unterschutzstellung soll der Erhalt (Gefahrenabwehr) und/oder die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, des Landschaftsbildes sowie der Erholungsnutzung in den jeweiligen Landschaftsausschnitten gewährleistet werden. Über die Unterschutzstellung hinaus, soll mittels begleitender Öffentlichkeitsarbeit die Bedeutung der Gebiete mit ihren jeweiligen Besonderheiten und Funktionen in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gebracht werden. LSG 1, 5: Vermeidung weiterer Eingriffe in die Gebiete. LSG 2, 3, 4: Erhalt von z. T. kleinräumig strukturierten Landschaftsausschnitten und Förderung der Naherholung. LSG 5: fachlich angemessene Abgrenzung des LSG Auenverbund Fulda, Erweiterung um Gewässersysteme hohen Entwicklungspotentials, Rahmensetzung für zukünftige Entwicklungsmaßnahmen. LSG 6: Vermeidung von weiteren Eingriffen und Förderung der Naherholung. LSG 7: Erhalt und Entwicklung von Freiflächen zwischen dem neuen Stadtteil Fulda Galerie und Neuenberg auch im Hinblick zukünftiger Siedlungserweiterungen in diesem Raum. LSG 8: Erhalt und Entwicklung von Biotopverbund- und Freiflächen zwischen dem neuen Stadtteil Fulda Galerie und Neuenberg auch im Hinblick auf zukünftige Siedlungserweiterungen in diesem Raum.
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Durchführung: Sicherung und Ausweisung der Gebiete als Landschaftsschutzgebiete gemäß § 13 HENatG durch die Obere Naturschutzbehörde. Biotoppflege und -entwicklung. LSG 7: Integrierung des bestehenden ND „Lange Hecke“ (Karte 7, Nr. 45).
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Finanzierungsvorschlag: Land Hessen, Hessisches Landschaftspflegeprogramm, Ausgleichsmaßnahmen in den Schwerpunkträumen
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Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Natur und Landschaft
Flächen und Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege
Flächen und Maßnahmen zur Entwicklung
Planungskategorie gem. § 4 Abs. 2 HENatG: 3. c) - zur Entwicklung von Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für den Naturschutz und die Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Biotopverbunds besonders geeignet sind 3. e) - zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern 3. f) - zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen 4. - Flächen für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
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Ort der Maßnahme: an ca. 200 Standorten im Stadtgebiet
Überall auf (ehem.) grundwasserbeeinflussten Böden sämtlicher Fließgewässerauen und im Bereich der Überschwemmungsgebiete aller Gewässer. Im Folgenden werden die prioritär umzusetzenden Einzelmaßnahmen aufgeführt: - Teilraum 1: westlich Kämmerzell, westlich Kläranlage Gläserzell, 6 Flächen rund um das NSG „Horaser Wiesen“, Setzerwiesen, südlich von Bronnzell, in der Johannisaue - Teilraum 2: 4 Flächen am Schulzenberg, westlich (Sandhecken) und nordwestlich Trätzhof, am Trätzbach östlich Kobertshecken, entlang des Haimbachs südlich, südöstlich und westlich von Haimbach, 3 Flächen am Haimberg, am Erbach südlich Malkes, an der Saurode westlich von Mittelrode und in Oberrode, an der Giesel in Istergiesel und südlich Johannesberg, 7 Flächen am Gieselbach, am Zeller Loch - Teilraum 3: am Engelbach südwestlich Bronnzell, am Geisküppel - Teilraum 4: in der Horasbachaue - Teilraum 5: am vorgeschlagenen NSG „Im See“, westlich von Dietershan - Teilraum 6: südlich Schillekopf bei Lüdermünd, am Glasbach, am Boxbach (Hierlesgraben), südlich Kummertsliede bei Kämmerzell Generell ist in allen Hanglagen (insbesondere Teilraum 6) aus Gründen des Boden- und Biotopschutzes die Umwandlung von Acker in Grünland wünschenswert.
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Begründung: - Erosionsschutz: a) gegen Abschwemmung in Auen (z. B. Schutz bei Hochwasserereignissen wie dem Hochwasser im Februar 2002 – Überschwemmung fast aller Ackerflächen in der Johannisaue); b) gegen Bodenabtrag in Hanglagen durch Oberflächenabfluss. - Verminderung der Einschwemmung von Boden, Dünger und Pestiziden in angrenzende Gräben und Fließgewässer (z. B. Schutz bei Hochwasserereignissen wie dem Hochwasser im Februar 2002 – Überschwemmung fast aller Ackerflächen in der Johannisaue) - Eigenständiger Lebensraum seltener wildlebender Pflanzen und Tiere (Artenvielfalt) - Refugialfunktion für Tierarten angrenzender Ackerfluren, Erhöhung der Biotopdiversität in Feldfluren - Arrondierung von Wiesengebieten -Biotopentwicklungsfläche, Bestandteil eines Biotopverbundsystems
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Durchführung: Heumulchsaat (Ausbringung von Heu, das aus artenreichen Wiesenflächen des gleichen Naturraumes gewonnen worden ist, im September). In den folgenden beiden Jahren jeweils jährlich drei Schnitte (Mai, Juli, Ende August), anschließend jährlich zwei Schnitte, erster Schnitt möglichst nicht vor dem 1. Juli (bzw. 3-jährige Mahd der Brachflächen). Schnitt nicht spiralförmig von außen nach innen führen, sondern von einer zur anderen Seite. Ggf. Flächenankauf.
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Finanzierungsvorschlag: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme, Hessisches Landschaftspflegeprogramm
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Planungskategorie gem. § 4 Abs. 2 HENatG: 3. b) - zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (...) sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen 3. f) - zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen 4. - Flächen für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
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Ort der Maßnahme: ca. 25 Standorte; im Folgenden Nennung der relevanten Teilräume mit jeweiligen Vorkommen/Schwerpunktgebieten Überall im Offenland, überwiegend entlang von Wegen, bzw. an besonders markanten Orten: - besonders in den strukturarmen Gebieten westlich der Kernstadt - Teilraum 2: nordwestlich von Johannesberg, nordöstlich von den Nonnenröder Teichen, südlich Istergiesel, südöstlich Niederröder Höhe, Am Mühlberg südlich Oberrode, nordwestlich von Mittelrode, „Lehnerz“ nördlich Maberzell - Teilraum 3: zwischen Edelzell und Röhlingsberg - Teilraum 5: nördlich Dietershan - Teilraum 6: westlich Kämmerzell
Sofern die ausgewiesenen Flächen nicht verfügbar sind, kann die Maßnahme auch auf direkt angrenzenden Flächen, wie z. B. auf der anderen Wegeseite realisiert werden, wenn der Zweck der Maßnahme dadurch ebenso erfüllt wird.
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Begründung: - Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes – sehr effektive raumwirksame Maßnahme mit günstigem Kosten/Nutzen Verhältnis - Orientierungspunkte - Trittsteinbiotop und Vernetzungselement - Refugialfunktion für Tierarten des Offenlandes
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Durchführung: Durchführungskonzept: es werden Flächeneigentümer gesucht, die die Pflanzmaßnahme gestatten und ihre Erhaltung gewährleisten (Sponsoring, Beitrag zur Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft), die Kommune stellt das Pflanzgut und lässt seitens des Grünflächen-, Umwelt und Friedhofamtes die Pflanzung vornehmen. Ausschließliche Verwendung von heimischen standortgerechten Laubbäumen oder lokaltypischen, hochstämmigen Obstbaumsorten. Bei Pflanzung auf Verbissschutz (Verbissspirale 1,2 m hoch) und Stützen (Dreibock) achten. Unterwuchs i. d. R. Altgras.
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Finanzierungsvorschlag: Prioritär: Eigenmittel im Rahmen der kommunalen Umweltvorsorge, in Verbindung mit Gestattung des Flächeneigentümers (Kooperation), Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Dorferneuerungsprogramm
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Planungskategorie gem. § 4 Abs. 2 HENatG: 3. b) - zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (...) sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen 3. f) - zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen 4. - Flächen für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
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Ort der Maßnahme: ca. 35 Standorte; im Folgenden Nennung der relevanten Teilräume mit jeweiligen Vorkommen/Schwerpunktgebieten Überall im Offenland, überwiegend entlang von Wegen; - besonders in den strukturarmen Gebieten westlich der Kernstadt - Teilraum 2: südwestlich Harmerzer Heide, östlich Niederröder Höhe, östlich Niederrode, südöstlich Mittelrode, am Schulzenberg, nördlich Rodges, südlich Oberrode, - Teilraum 3: südöstlich Röhlingsberg, Am Röhlingsberg westlich von Edelzell
Sofern die ausgewiesenen Flächen nicht verfügbar sind, kann die Maßnahme auch auf direkt angrenzenden Flächen, wie z. B. auf der anderen Wegeseite realisiert werden, wenn der Zweck der Maßnahme dadurch ebenso erfüllt wird.
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Begründung: - Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes – sehr effektive raumwirksame Maßnahme mit günstigem Kosten/Nutzen Verhältnis - Orientierungspunkte - Trittsteinbiotop und Vernetzungselement - Refugialfunktion für Tierarten des Offenlandes - Schutzfunktion gegenüber Winderosion
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Durchführung: Durchführungskonzept: es werden Flächeneigentümer gesucht, die die Pflanzmaßnahme gestatten und ihre Erhaltung gewährleisten (Sponsoring, Beitrag zur Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft), die Kommune stellt das Pflanzgut und lässt seitens des Grünflächen-, Umwelt und Friedhofamtes die Pflanzung vornehmen. Ausschließliche Verwendung von heimischen standortgerechten Laubbäumen oder lokaltypischen, hochstämmigen Obstbaumsorten. Bei Pflanzung auf Verbissschutz (Verbissspirale 1,2 m hoch) und Stützen (Dreibock) achten. Unterwuchs i. d. R. Altgrasstreifen.
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Finanzierungsvorschlag: Prioritär: Eigenmittel im Rahmen der kommunalen Umweltvorsorge, in Verbindung mit Gestattung des Flächeneigentümers (Kooperation), Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Dorferneuerungsprogramm
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Planungskategorie gem. § 4 Abs. 2 HENatG: 3. b) - zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (...) sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen 3. c) - zur Entwicklung von Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für den Naturschutz und die Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Biotopverbunds besonders geeignet sind 3. f) - zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen 4. - Flächen für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
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Ort der Maßnahme: ca. 300 Standorte; im Folgenden Nennung der relevanten Teilräume mit jeweiligen Vorkommen/Schwerpunktgebieten Überall im Offenland, überwiegend entlang von Wegen; - besonders in den strukturarmen Gebieten westlich der Kernstadt - Teilraum 2: entlang der Alten Heeresstraße südöstlich Harmerz, entlang den parallel zu Sorbach, Gieselbach, Giesel und Saurode verlaufenden Wirtschaftswegen, entlang der Verbindungsstraße zwischen Reinhards und Mittelrode, südlich von Oberrode, entlang der Von Schlereth-Straße zwischen Oberrode und Besges, zwischen Haimberg und Schulzenberg, zwischen Haimberg und Hühnerhaube, entlang der K 110 zwischen Haimbach und Rodges, entlang der Verbindungsstraße zwischen Niederrode und Zell, südlich Zell "Zum Gieselweiher", entlang der Wolf-Hirth-Straße, am Sickelser Friedhof, entlang der Sickelser Straße, zwischen Neuenberg und dem neuen Stadtteil Fulda Galerie, rund um Trätzhof, um den Industriepark-West - Teilraum 3: südlich Bronnzell, südöstlich Röhlingsberg, "Im Grund" südlich Edelzell - Teilraum 4: zwischen Aschenberg und Niesig - Teilraum 5: "Am Bornrain" südlich Bernhards, südlich „Lange Wiese“ bei Dietershan - Teilraum 6: westlich und östlich von Kämmerzell, zwischen Gerloser Grund und Boxbachhangkante (Hierlesgraben) über die dazwischenliegende Kuppe, südlich vom Höllgrund bei Lüdermünd
Sofern die ausgewiesenen Flächen nicht verfügbar sind, kann die Maßnahme auch auf direkt angrenzenden Flächen, wie z. B. auf der anderen Wegeseite realisiert werden, wenn der Zweck der Maßnahme dadurch ebenso erfüllt wird.
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Begründung: - Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes - Orientierungspunkte - Trittsteinbiotop und Vernetzungselement - Refugialfunktion für Tierarten des Offenlandes - Schutzfunktion gegenüber Winderosion
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Durchführung: Ausschließliche Verwendung von heimischen standortgerechten Laubbäumen oder lokaltypischen, hochstämmigen Obstbaumsorten. Bei Pflanzung auf Verbissschutz (Verbissspirale 1,2 m hoch) und Stützen (Dreibock) achten. Unterwuchs i. d. R. Altgrasstreifen, die alle 2 -3 Jahre nach der Blüte im September zu mähen oder zu mulchen sind.
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Finanzierungsvorschlag: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Eigenmittel im Rahmen der kommunalen Umweltvorsorge, Dorferneuerungsprogramm
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Planungskategorie gem. § 4 Abs. 2 HENatG: 3. b) - zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (...) sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen 3. c) - zur Entwicklung von Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für den Naturschutz und die Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Biotopverbunds besonders geeignet sind 3. f) - zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft 4. - Flächen für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
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Ort der Maßnahme: an ca. 250 Örtlichkeiten; im Folgenden Nennung der relevanten Teilräume mit jeweiligen Schwerpunktgebieten - Vor allem in dem ausgeräumten, strukturarmen Teilraum 2 westlich der Kernstadt: Insbesondere westlich von Sickels, westlich der Niederröder Höhe, zwischen Istergiesel und Zeller Loch, südlich von Mittelrode, westlich des Haimbergs, nördlich des Schulzenbergs am Löschberg, südlich von Harmerz am Sauerberg, westlich des Sauerbergs - Teilraum 3: Im Unterfeld nördlich Edelzell, Im Grund südlich Edelzell, östlich und südöstlich des Röhlingsberg - Teilraum 4: zwischen Niesig und Wolfskuppe, Horasbachaue nördlich Gewerbegebiet Eisweiher, Lehnerzer Feld und "Am Küppel" nördlich von Lehnerz - Teilraum 5: nördlich Mäusehundgraben, südlich der Bornwiesen und am Bornrain in Bernhards, am Nussheckengraben nördlich von Dietershan - Teilraum 6: zwischen Gerloser Grund und Boxbach (Hierlesgraben) sowie nördlich des Boxbachs (Hierlesgraben) bei Kämmerzell, zwischen Höllgrund und Wintersbach/Schillegraben nordöstlich von Lüdermünd Sofern die ausgewiesenen Flächen nicht verfügbar sind, kann die Maßnahme auch auf direkt angrenzenden Flächen, wie z. B. auf der anderen Wegeseite realisiert werden, wenn der Zweck der Maßnahme dadurch ebenso erfüllt wird.
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Begründung: - Schutzfunktion gegenüber Winderosion; Verminderung der Einschwemmung von Boden, Dünger und Pestiziden in angrenzende Flächen; Belebung und Gliederung des Landschaftsbildes, Orientierung; Eigenständiger Lebensraum wildlebender Tier- und Pflanzenarten; Refugialfunktion für Tierarten des Offenlandes und Trittsteinbiotop, Vernetzungselement; Biotopentwicklungsfläche
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Durchführung: Es ist bei Hecken eine Breite von 10 m inkl. beiderseits 2 m breiter Krautsäume anzustreben, davon abweichend je nach Flächenvorgabe sind immer Säume anzulegen (Wegeparzellen); abschnittsweise sollten in der Mitte des Pflanzstreifens Bäume gepflanzt bzw. bei den extra gekennzeichneten Hecken auf eine Baumpflanzung verzichtet werden. In reliefierten Landschaftsausschnitten sind die speziell gekennzeichneten Hecken mit genügend großen Lücken mit Altgrasbeständen zum Erhalt von Blickbeziehungen anzulegen. In den ersten Jahren der Neuanlage sind die Gehölze freizuschneiden, um sie von Beschattung zu befreien bzw. zu fördern. Die Säume und Altgrasbestände sind alle 2 - 3 Jahre nach der Samenreife im September zu mähen oder zu mulchen. Bei Hecken, die senkrecht zur Bearbeitungsrichtung bestehender Äcker geplant sind, sollten 5 m breite Grünlandsäume vorgelagert werden, die das Wenden ermöglichen. Ggf. vorhandene standortfremde und nichtheimische Gehölze sind überwiegend zu entfernen. Gehölzarten
(s. a. Anhang): Bodenfeuchte Standorte: Pfaffenhütchen, Salweide; Trockenere Standorte: Liguster, Feldahorn; Baumarten: Birke, Hainbuche, Salweide, Süßkirsche, Stieleiche
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Finanzierungsvorschlag: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme, Eigenmittel im Rahmen der kommunalen Umweltvorsorge, Forstwirtschaftliche Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, Hessisches Landschaftspflegeprogramm, Dorferneuerungsprogramm
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Planungskategorie gem. § 4 Abs. 2 HENatG: 3. b) - zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (...) sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen 3. c) - zur Entwicklung von Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für den Naturschutz und die Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Biotopverbunds besonders geeignet sind 4. - Flächen für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
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Ort der Maßnahme: im Folgenden Nennung der relevanten Teilräume mit jeweiligen Vorkommen/Schwerpunktgebieten - Teilraum 2: westlich Trätzhof - Teilraum 4: Ackerflächen nordöstlich von Niesig - Teilraum 5: westlich Biotopkomplex „Im See“ - Teilraum 7: ehemaliger Schießplatz
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Begründung: - sinnvolle Ergänzung/Arrondierung bestehender Waldflächen - Erhöhung des Strukturreichtums und der Biotopdiversität durch Entwicklung naturnaher Waldökosysteme
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Durchführung: Die Baumartenauswahl ist den standörtlichen Gegebenheiten anzupassen. Bestehende Vorwaldentwicklung ist zu belassen und zu fördern. Anlage und Bewirtschaftung gem. naturnaher Waldbewirtschaftung.
Sofern es sich um Staatswald handelt, ist einer Entwicklung über natürliche Sukzession der Vorzug zu geben (Entstehung stabiler Ökosysteme mit typischer Artenzusammensetzung unter Ausnutzung der natürlichen Entwicklungsdynamik.
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Finanzierungsvorschlag: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme nur in Einzelfällen nach Prüfung durch die Naturschutzbehörden (Sukzession!), Finanzierung im Rahmen der Waldbewirtschaftung (GFAK)
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